Eine öffentliche Einrichtung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne übergreifende Legaldefinition mit je nach Zusammenhang unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. Im weiteren Sinne ist der Begriff mit dem der öffentlichen Stelle bedeutungsgleich. Im engeren Sinn bezeichnet öffentliche Einrichtung im deutschen Kommunalrecht eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Organisation, die durch eine behördliche Widmung den Einwohnern zugänglich gemacht wird und über welche die Gemeinde als Träger die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Im zitierten Urteil vom September 1975 ging es um den Anspruch einer politischen Partei auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für eine der Unterhaltung dienende Großveranstaltung (Pressefest). Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Plätze, die für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden.[2] Einrichtung kann auch jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Öffentliche Einrichtungen sind auch Sportplätze, Parks, Grünanlagen, Kirmesplätze sowie „Freizeitanlagen aller Art“.[3] Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt.
Die weitaus meisten öffentlichen Einrichtungen werden von den Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge bereitgestellt. Sofern es sich nicht um im Rahmen von Pflichtaufgaben vorzuhaltende Einrichtungen handelt, ist die Gemeinde bei der Entscheidung über die Schaffung bzw. Erhaltung öffentlicher Einrichtungen frei. So kann sie, wenn es etwa die finanzielle Lage erfordert, die Bibliothek, das Museum, das Theater, den Sportplatz oder das Schwimmbad schließen, nicht aber die Schule oder den Friedhof. Ebenfalls grundsätzlich freigestellt ist die Wahl der Organisationsform. Sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Organisation besteht, kann die Einrichtung auch in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden. Mögliche Organisationsformen sind daher neben der einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eines Regie- oder eines Eigenbetriebs auch GmbH, AG etc.[4] Für ihre Stadtwerke oder zumindest ihre Verkehrsbetriebe haben die weitaus meisten Gemeinden inzwischen eine Form des Privatrechts gewählt.