Überschuldung


Überschuldung liegt vor, wenn weder vorhandenes Vermögen noch erwartete Einnahmen eines Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten abdecken.

2021 galten 6,16 Millionen Personen in Deutschland als überschuldet, wobei diese Zahl zum dritten Jahr in Folge gesunken ist.[1]

Überschuldung ist ein Zustand exzessiver Schulden, den der Schuldner nach menschlichem Ermessen nicht mehr aus vorhandenen Einnahmen oder Vermögen beseitigen kann. Der Begriff Überschuldung hat sich umgangssprachlich sowie durch die Verwendung in Spezialgesetzen gebildet. In Deutschland wird der Begriff als eine mögliche Ursache für eine Insolvenz in der Insolvenzordnung (InsO) definiert, deren Vorgänger die aus Oktober 1879 stammende Konkursordnung war. Der Begriff wird auch im Rahmen der Nachlassinsolvenz definiert.

Als Schuldner kommen alle Wirtschaftssubjekte in Betracht (Privathaushalte, Unternehmen sowie der Staat mit seinen Untergliederungen Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Staatsunternehmen). Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften stellt die Überschuldung nach deutschem Insolvenzrecht gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 2 InsO einen Insolvenzgrund dar. Bei Privatpersonen und bei Personengesellschaften stellt allein die Überschuldung keinen Insolvenzgrund dar, sondern lediglich die Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung liegt bei allen Wirtschaftssubjekten vor, wenn deren Schulden ihr Vermögen übersteigen.

Das kann einerseits durch Wertminderungen im Vermögen, andererseits durch Anwachsen der Schulden (etwa Zinseszins-Effekt, exponentielles Wachstum der Schulden durch zunehmende Neuverschuldung) geschehen.