Abschreibung (englisch depreciation/amortization) ist im Rechnungswesen die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens. Werterhöhungen werden als Zuschreibung berücksichtigt.
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB normiert das handelsrechtliche Abschreibungsgebot dem Grunde nach. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Abschreibungsaufwand wird dabei gegen den (Rest-)Buchwert des Vermögensgegenstandes gebucht. Zu den abnutzbaren Vermögensgegenständen zählen insbesondere: Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Büromöbel oder Lager- und Werkshalleneinrichtungen und Werkzeuge einschließlich des Zubehörs dieser Sachen sowie immaterielle Betriebsmittel einschließlich des derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, sie unterliegen der Abnutzung oder Alterswertminderung. Diese Wertminderung muss in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Abschreibungen führen in der Bilanz zu einer Verminderung des Buchwerts eines Vermögensgegenstands; in der Gewinn- und Verlustrechnung mindern sie als Aufwand den Jahresüberschuss oder erhöhen den Jahresfehlbetrag.
§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB normiert, dass das strenge Niederstwertprinzip durch außerplanmäßige Abschreibung umzusetzen ist. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht ein Abwertungswahlrecht; sofern diese nicht dauernd wertgemindert sind, kann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis zulässig unterbleiben (gemildertes Niederstwertprinzip). Anders als die planmäßige Abschreibung, ist die außerplanmäßige Abschreibung umkehrbar und umkehrpflichtig. Nach § 253 Abs. 5 S. 1 HGB darf der um die außerplanmäßige Abschreibung verminderte Buchwert nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür entfallen sind; auf den verminderten Buchwert ist eine erfolgswirksame Zuschreibung vorzunehmen (Zuschreibungsgebot). Für einen außerplanmäßig abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert besteht ausdrücklich ein Zuschreibungsverbot.[1]