Für gewöhnlich besitzen lediglich die monastischen Orden und Regularkanoniker der katholischen Kirche Klöster im Range einer Abtei. Eine Ausnahme bildet hier die Abtei St. Thomas in Alt Brünn der Augustiner (OSA). Propsteien der Regularkanoniker, denen ein infulierter Propst vorsteht, sind den Abteien rechtlich gleichgestellt.
Für die Erhebung eines Klosters zur Abtei durch den Heiligen Stuhl müssen bestimmte kirchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. eine bestimmte Mindestanzahl von Mönchen bzw. Nonnen).[1] Wird ein Kloster in den Rang einer Abtei erhoben, so kann der Konvent einen Abt beziehungsweise eine Äbtissin wählen.
Der Abt und die Äbtissin erhalten keine sakramentale Weihe, sondern bei ihrer Einsetzung ins Amt eine Abtsbenediktion, die umgangssprachlich auch als „Abts- bzw. Äbtissinnenweihe“ bezeichnet wird und zu den Sakramentalien zählt.
Besonders bedeutende Abteien, oft die Stammklöster einer benediktinischen Kongregation, tragen den Titel Erzabtei; in Deutschland die Erzabteien Beuron und St. Ottilien. In Österreich die Erzabtei St. Peter, die den Titel als besondere Auszeichnung erst seit Anfang des 20. Jahrhunderts trägt. Der Vorsteher einer Erzabtei ist ein Erzabt.
Innerhalb des Zisterzienserordens heißen diejenigen Klöster Primarabteien, die von dem Ursprungskloster der Zisterzienser Citeaux als erste vier Tochterklöster gegründet wurden.
In der Regel unterliegen die Abteien nicht dem Ortsordinarius, sondern direkt dem Heiligen Stuhl und gelten somit als exemt. Einige Abteien bilden – historisch bedingt – eine eigene Teilkirche innerhalb der Katholischen Kirche. In diesen Territorialabteien besitzt der Abt die volle Jurisdiktion, wie auch ein Bischof, über das Territorium der Abtei, jedoch mit Ausnahme der Weihegewalt. In den letzten Jahrzehnten wurden die Territorialabteien seitens des Heiligen Stuhles stark reduziert, sodass diese zwar den Titel behalten dürfen, das Gebiet jedoch oft nur noch aus dem Kloster selbst besteht.