Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist ein vom Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Die Bundesländer haben ergänzend Ausführungsgesetze erlassen.
Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe wurde 1990 als Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG = „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ von 1990) auf den Weg gebracht. Das KJHG trat am 1. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961 ab. In den neuen Bundesländern erlangte das KJHG bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit.
Das KJHG ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln, das neben dem neuen SGB VIII verschiedene bestehende Gesetze zum Zeitpunkt 1991 änderte, zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Daneben enthält es einige Übergangsvorschriften für die Anwendung des neuen Rechts. Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe waren diese Änderungen anderer Gesetze notwendig geworden, da sie im Widerspruch zu den neu gefassten Regelungen standen. 1995 erfolgte die letzte Änderung und 1996 entfielen die letzten im KJHG fixierten zeitweise Einschränkungen zur Umsetzung des SGB VIII.[1]
Im Sprachgebrauch wird „KJHG“ als Begriff gelegentlich noch gleichgesetzt mit „SGB VIII“, obwohl juristisch korrekt das SGB VIII lediglich dem Artikel 1 des KJHG entspricht.
Mit dem KJHG von 1990 wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des vorherigen Jugendwohlfahrtsgesetz aufgenommen und ein Angebote- und „Leistungsgesetz“ für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Das Inkrafttreten des KJHG wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland angesehen.
Einerseits ist sein Zuschnitt nun der eines modernen Leistungsgesetzes, andererseits setzt es Traditionen fort, die bereits 1920 durch die Reichsschulkonferenz begründet wurden und in das 1924 in Kraft getretene Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) einflossen: Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt Teil des Sozialwesens; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden; die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur – bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss – erhalten. Auch eine spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (im jugendhilferechtlichen Sinne der Vorrang freier Träger vor öffentlichen Leistungserbringern; der Vorrang von Selbsthilfe und Unterstützung durch die freie Wohlfahrtspflege gegenüber der öffentlichen Verantwortung) findet hier seine frühe Grundlage. Diese Wurzeln bestimmen bis heute als wesentliche Strukturprinzipien die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.