Aktionär


Der Aktionär, auch Anteilseigner (englisch Shareholder) ist der Inhaber eines in einer Aktie verbrieften Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien („Kommandit-Aktionär“) und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft oder durch Teilnahme an einer ordentlichen Kapitalerhöhung (originärer Erwerb) am Primärmarkt oder durch Kauf am Sekundärmarkt bzw. durch Erbgang (derivativer Erwerb) erlangt werden. Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Shareholder gehören zu den internen Stakeholdern eines Unternehmens.

Das Grundkapital der AG ist nach § 1 Abs. 2 AktG in Aktien zerlegt. Die Aktie ist ein Wertpapier, in welchem die Rechte und Pflichten des Aktionärs verbrieft sind.

Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und Vermögensrechte unterteilt. Zu den Verwaltungsrechten zählen

Das deutsche Aktienrecht ist von der Eigenart geprägt, dass der Aktionär zwar die Möglichkeit hat, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben, er grundsätzlich aber keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats hat. Diese restriktive Einstellung gegenüber Klagerechten der Aktionäre beruht zum einen auf dem Gedanken, dass Aktionäre und Organmitglieder nur mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. Aktionäre sollen ihre Rechte nicht einzeln, sondern in der Hauptversammlung ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 AktG). Darüber hinaus sollte die Entscheidungsfreude und Eigenverantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht durch eine allzu leichte Haftung gegenüber den Aktionären gefährdet werden. Im Gesetz sind – abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – nur wenige Klagerechte für Aktionäre installiert worden:

Abgesehen von diesen Einzelansprüchen können Unterlassungs- und Beseitigungsklagen von einem Aktionär nur ausnahmsweise erhoben werden, nämlich dann, wenn die Gesellschaftsorgane über das durch Gesetz oder Satzung gedeckte Maß hinaus die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs beeinträchtigen.[1] Verpflichtungsklagen, die das Ziel haben, den Vorstand oder Aufsichtsrat zu bestimmten Entscheidungen oder Handlungen zu zwingen, sind grundsätzlich unzulässig, da sie die Unabhängigkeit der Leitungsorgane gefährden würden. Schadensersatzklagen gegen pflichtwidrig handelnde Organmitglieder sind der Gesellschaft vorbehalten. Der Vorstand macht Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder geltend, der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand. Daneben haben die Aktionäre unter den engen Voraussetzungen des § 147 AktG die Möglichkeit, ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten.[2]


Namensaktie der deutschen Tochterfirma Ch. Gervais AG von 1965, ausgestellt auf die Mutterfirma Ch. Gervais S. A. als juristische Person