Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Grundlage der Geschäftsverbindung zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden bilden (so genannter allgemeiner Bankvertrag). Auch wenn grundsätzlich jedes Kreditinstitut eigene AGB formulieren darf, so halten sich die Banken in Deutschland an die AGB-Vorschläge der einzelnen Bankengruppen. Die AGB der Sparkassen (AGB-Sparkassen) bestehen aus 28, die der privaten Banken und der Genossenschaftsbanken (AGB-Banken) aus 20 Ziffern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind weit verbreitet und erfüllen in vielen Wirtschaftsbereichen die wichtige Funktion, für unterschiedlichste Geschäftsvorfälle eine verlässliche rechtliche Grundlage zu schaffen und für einheitliche Regeln zu sorgen. Um die Kunden vieler Wirtschaftsbereiche vor Missbrauch durch unangemessene Benachteiligungen durch AGB zu schützen, ist zunächst am 1. April 1977 ein eigenständiges AGB-Gesetz in Kraft getreten, das im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2002 in die §§ 305 ff. BGB übernommen wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Verbrauchers bei Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zu Unternehmen, die vorformulierte oder vorgegebene Klauseln bei typisierten Verträgen mit ihren Kunden anwenden (sogenanntes „Kleingedrucktes“). Das Gesetz soll insbesondere den rechtlich und wirtschaftlich unterlegenen Kunden vor Überrumpelung durch die fachlich überlegenen Verwender schützen. Es greift nur dort in die Privatautonomie ein, wo offensichtlich ein Missbrauch der Markt- oder Verhandlungsmacht vorliegt.
Wichtiges Anwendungsgebiet ist auch das Kreditwesen. Ergänzt werden hier die allgemein gehaltenen AGB durch zahlreiche Sonderbedingungen, die nur für bestimmte Geschäftsarten oder ganz spezielle Geschäftsbereiche gültig sind, etwa Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern, Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten, Notaren usw., Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken, für die Benutzung des Tag- und Nacht-Tresors, für den beleglosen Datenaustausch, für den Scheckverkehr, Sonderbedingungen für den EC-Service, Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren usw. Nachdem 1990 erstmals die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft einen einheitlichen „Rahmenvertrag für Swapgeschäfte“ erarbeiteten, folgte 1994 der „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ (für Caps, Floors, Collars, Forward Rate Agreements, Devisentermingeschäfte, Optionsgeschäfte und Zinsterminkontrakte).
Die AGB der Kreditinstitute sind, wie die obige Definition zeigt, keineswegs identisch. Jeder Bankenverband hat für die ihm angeschlossenen Kreditinstitute eigenständige AGB empfohlen, sodass es AGB der Sparkassen, Privatbanken oder Genossenschaftsbanken gibt, die sich in Detailfragen voneinander unterscheiden.