Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (prALR)[1] war eine spätabsolutistisch-naturrechtliche Kodifikation vornehmlich des Privatrechts für den Staat Preußen. Erarbeitet wurde das Gesetz weitgehend unter Friedrich dem Großen und unter Friedrich Wilhelm II. im Jahr 1794 erlassen.
Das preußische Allgemeine Landrecht war der erste und bis heute einzige neuzeitliche Versuch einer umfassenden und zusammenhängenden Kodifikation des Zivilrechts, des Strafrechts und weiterer Teile des öffentlichen Rechts in einem einzigen Gesetzbuch. Es war somit eine Gesamtordnung des gesellschaftlichen Lebens, das im Gegensatz zum wenig später in Kraft getretenen französischen Code civil und zum österreichischen ABGB umfassend war. Es bewahrte noch die ständische Ordnung (beispielsweise die Gutsuntertänigkeit) als Gesellschaftsideal, das durch die Preußischen Reformen allerdings alsbald einen Paradigmenwechsel hin zu einem aufgeklärten National- und Industriestaat erfuhr. Die Ausrichtung der Kabinettsorder bezog sich lediglich auf die Herstellung einer vernunftrechtlichen Landesverfassung. Die gliedernde Einteilung folgte dem justinianischen Institutionensystem und enthielt in rechtstechnischer Hinsicht eine Vielzahl von konkreten Einzelfallregelungen, um die Richter in ihren Entscheidungsspielräumen zu beschränken.
In den meisten Teilen Preußens galt die Rechtsordnung bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851; zu den Ausnahmen zählten vor allem die linksrheinischen Gebiete mit sogenanntem „Rheinischen Recht“, die nach dem Wiener Kongress 1815 preußisch geworden waren und wo noch über die Abtretung an Preußen hinaus bis 1870 der französische Code pénal von 1810 und noch bis 1900 der Code civil von 1804 galt. Abgelöst wurde das preußische Recht im Bereich des Strafrechts letztlich mit dem am 1. Januar 1872 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch und im Bereich des Zivilrechts mit dem ab dem 1. Januar 1900 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Wurzeln des PrALR reichen zurück zu grundsätzlichen Überlegungen Friedrichs I., ein einheitliches Recht zu schaffen. Eine grundlegende Kodifikation gab allerdings erst Friedrich der Große in Auftrag; geplant war, dass Großkanzler Samuel von Cocceji den Auftrag umsetzte. Dessen Versuch der Schaffung des sogenannten Project eines Corporis Juris Fridericiani (1749/1751) blieb jedoch erfolglos. Der Versuch, eine ganzheitliche Kodifikation über alle Rechtsgebiete zu schaffen, war insoweit nichts Neues, als Samuel von Pufendorf etwa 90 Jahre zuvor bereits eine umfassende Ordnung nach ähnlichem System entworfen hatte, De iure naturae et gentium libri octo.[2][3]