Als Allgemeinpolitisches Mandat wird die Inanspruchnahme eines Mandats verstanden, sich im Rahmen einer gesellschaftlichen Mitverantwortung im Namen einer Personengruppe zu allgemeinpolitischen Themen zu äußern. Im weiteren Sinne wird darunter auch die Herausgabe von Publikationen und finanzielle Unterstützung allgemeinpolitischer Initiativen aus dem Haushalt einer Organisation verstanden. Dagegen kann die Zweckbestimmung der Einrichtung und gegebenenfalls die politische Neutralität im Falle einer Pflichtmitgliedschaft stehen.
In Deutschland bestehen Pflichtmitgliedschaften in verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Industrie- und Handelskammern und Studierendenschaften an deutschen Hochschulen. Diese sind gesetzlich darauf beschränkt, Aussagen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, die im gesetzlichen Aufgabenfeld der Körperschaft begründet sind. So müssen beispielsweise Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer einen wirtschaftlichen Bezug haben und von der gebotenen Sachlichkeit sein.[1]
Besonders streitrelevant ist die Inanspruchnahme eines über das hochschulpolitische Mandat hinausgehenden allgemeinpolitischen Mandats durch Studierendenschaften an deutschen Hochschulen, da hier die politische Forderung nach der Einführung eines allgemeinpolitischen Mandates diskutiert wird.
Die Rechtslage ist identisch wie für andere öffentlichrechtliche Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft. Diese Form der studentischen Interessenvertretung ist in den meisten Bundesländern, die diese Form der Interessenvertretung kennen, gesetzlich mit einer Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet, die mit der Immatrikulation eingegangen wird. Eine Ausnahme bilden Sachsen-Anhalt und seit 2012 Sachsen.[2] Dort können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Semester Pflichtmitgliedschaft den Austritt aus der verfassten Studierendenschaft erklären (z. B. § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SächsHSFG).[3]
Während unterschiedliche Auffassungen zu hochschulbezogenen Themen zu tolerieren sind, ist es jedoch fragwürdig, wie weit die Nutzung des für Zwecke der Selbstverwaltung erzwungenen Mandats für die über die Hochschule hinausgehenden politischen Aktivitäten von den Vertretenen hinzunehmen ist.