Das Angebot (rechtlich: Antrag) bezeichnet eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile umfasst und durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Gibt der Empfänger des Angebots seinerseits eine wirksame Willenserklärung zur Bestätigung ab, wird von der Annahme gesprochen, §§ 145 f. BGB.
Die Einigung der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen durch Angebot und Annahme (übereinstimmende Willenserklärungen) sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses.
Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann.[1] Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-)Leistungspflichten. Möglich ist auch eine schrittweise verbindliche Einigung über die einzelnen vertragstypischen Punkte. Eine Partei kann sich grundsätzlich gemäß §§ 164 ff. BGB vertreten lassen.
Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt regelmäßig kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) vor; klassische Beispiele hierfür sind Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen. Eine Annahme ist hier nicht möglich. Die Gegenseite kann lediglich ein eigenes Angebot abgeben. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall ein Angebot gegeben sein, wenn sich dieses erkennbar an unbestimmte Personen richtet (offerta ad incertas personas); klassisches Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten.[2] Regelmäßig steht ein solches Angebot aber unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist.
Ein Angebot ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit seinem Zugang beim Empfänger bindend, die zeitlich allerdings nicht unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (beispielsweise einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen (§ 147 BGB), eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist (§ 146 BGB). Der Interessent kann im Nachhinein lediglich wiederum ein Angebot abgeben. Bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist.[3]
Von wem das Angebot ausgeht, ist gleichgültig. Die zeitlich frühere Erklärung gilt als Angebot. Das Angebot wird mit Zugang der Erklärung beim Angebotsempfänger wirksam (§ 130 BGB). Bei der Befristung eines Antrags muss die Annahme innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).