Unter Angeln oder Sportfischen versteht man die Ausübung der Fischerei mit einer oder mehreren Handangeln. Die Angel besteht im einfachsten Fall nur aus Angelschnur und Angelhaken, im Allgemeinen jedoch noch aus der Angelrute, der Angelrolle zum Aufrollen der Schnur und dem sogenannten Vorfach, einer Schnur zwischen Hauptschnur und Haken, die in der Regel dünner ist als die Hauptschnur. Als Bindeglied zwischen Hauptschnur und Vorfach werden bei den meisten Angelmethoden Wirbel eingesetzt. Eine Person, die den Angelsport ausübt, wird als Angler bezeichnet.
Das Angeln unterliegt in Deutschland grundsätzlich dem Landesfischereigesetz und der Landesfischereiordnung des jeweiligen Bundeslandes. Zur Ausübung benötigt man in Deutschland im Wesentlichen zwei Papiere:
Das Fischereirecht kann beim Gewässereigentümer liegen oder auch von einem Pächter (z. B. ein Angelverein) erworben werden. Dabei besteht die Möglichkeit, entweder das Gewässergrundstück einschließlich des Fischereirechts zu pachten oder nur das Fischereirecht. Angelvereine pachten oft das Fischereirecht für mehrere Gewässer in einer Region und geben Fischereierlaubnisscheine für ihre Pachtgewässer aus. An solchen Angelgewässern sind dann die Gewässerordnungen der Vereine zu beachten, die in Punkten wie Schonzeiten, Schonmaß und Fangbeschränkungen durchaus strenger (aber niemals milder) als die Landesgesetze sein können. Vereine können das Mitführen von Gewässerordnung und Fangbuch an ihren Gewässern vorschreiben.
Bei einigen Gewässern ist das Fischereirecht auch ganz vom Grundstückseigentum losgelöst, dieses beruht dann auf historischen Hintergründen (z. B. alte Berufsfischerfamilien). Solche Fischereirechte nennt man selbstständige Fischereirechte.
Neben dem Landesfischereigesetz sind für Angler auch noch die folgenden Gesetze und Verordnungen von Relevanz: Tierschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Bundesnaturschutzgesetz.
Das sogenannte Schwarzangeln ohne Erlaubnis des Berechtigten ist in geschlossenen Privatgewässern (ohne Fang: versuchter) Diebstahl, da diese Fische fremdes Eigentum sind. In sonstigen Gewässern ist das auch ohne Fang als Fischwilderei strafbar[1], da die dort fischbaren Tiere herrenlos sind und man dort letztlich das fremde Aneignungsrecht verletzt.