Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen worden sind.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts bündelt sachliche Mittel (z. B. Gebäude, Ausstattung, Fuhrpark) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend sind die Anstalten des öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, haben also eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts in Deutschland ist eine mit Sachmitteln und Personal ausgestattete Einrichtung, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung steht und dauerhaft einem öffentlichen Zweck dient. Anders als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Anstalt des öffentlichen Rechts keine Mitglieder, sondern Nutzer.
Es werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts unterschieden. Rechtsfähige Anstalten können Träger von Rechten und Pflichten sein und z. B. selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.[D 1] Auch teilrechtsfähige Anstalten können unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, verklagen und verklagt werden.[1]
Die Bundesanstalt öffentlichen Rechts ist eine Rechtsform des Bundes. Bundesanstalten öffentlichen Rechts haben umfangreiche gesetzliche Aufgaben zu erfüllen, und einige von ihnen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auch privatrechtlich agieren.
Sonst werden der deutschen Konstruktion vergleichbare Einrichtungen unter dem Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts subsumiert, der nicht streng definiert ist, sondern im Einzelfall anerkannt wird.