Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Er setzt sich aus gewählten Vertretern der Anteilseigner und bei großen Gesellschaften auch der Belegschaft zusammen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.
In deutschen Aktiengesellschaften wird die Unternehmensführung durch den Vorstand wahrgenommen. Dessen Tätigkeiten sollen, um z. B. Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu unterbinden oder aufzudecken, durch eine weitere Instanz kontrolliert werden. Hierzu ist es notwendig, ein Aufsichtsgremium einzurichten, welches eine angemessene Kontrolle des Vorstands sicherstellen soll. Dieses ist im deutschen System der Aufsichtsrat. Ergänzend hierzu können freiwillig weitere Kontrollgremien wie Beiräte oder Aktionärsausschüsse eingerichtet werden. Die Kontrolle der Unternehmensführung ist auch eine Teildisziplin der Corporate Governance.
Der Aufsichtsrat nimmt neben seiner Kontrolltätigkeit aber auch eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Vorstands wahr. Dabei beschäftigen sich Aufsichtsräte weniger ex-ante als vielmehr ex-post mit der geschäftlichen Entwicklung einer Unternehmung.[1]
Mit dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 11. Juni 1870 wurde die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a. A.) im Norddeutschen Bund und damit nachfolgend auch im Deutschen Reich zur Pflicht. Jedoch bestanden auch vorher in Aktiengesellschaften Aufsichtsräte.[2]
Aufsichtsräte erhalten üblicherweise für ihre Arbeit eine Vergütung. Die Höhe legt bei Aktiengesellschaften die Hauptversammlung fest. Üblicherweise zahlen große Unternehmen ihren Aufsichtsräten höhere Vergütungen als kleine Unternehmen. Oft werden die Vergütungen in den jährlichen Geschäftsberichten veröffentlicht. Die Vergütung setzt sich meist aus einer festen Grundvergütung und einer variablen Zulage zusammen, die etwa nach Zahl der Aufsichtsratssitzungen berechnet wird. In Deutschland besteht nach §285 Nr. 9 HGB für Unternehmen die Verpflichtung, wenigstens die Summe der Vergütungen anzugeben. So veröffentlichen gegenwärtig die meisten börsennotierten Aktiengesellschaften die jährlichen Vergütungen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im jährlichen Geschäftsbericht.