Der Auftrag ist in der Rechtswissenschaft ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, bei dem sich letzterer verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen.
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Auftrag meist einen durch Bestellung eingeleiteten Kaufvertrag,[1] einen Werkvertrag, ein Kommissionsgeschäft oder die Klienten von Maklern, Architekten oder Kommissionären.[2] Beim Auftrag im Rechtssinne liegt dagegen ein unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag wie bei Schenkung und Leihe vor, bei dem es sich um einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt,[3] weil die Hauptleistungspflichten beim Auftragnehmer liegen. Als Auftragnehmer fungieren insbesondere Unternehmen, die hereingenommene Aufträge als Auftragseingang registrieren, einer wichtigen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kennzahl. Aufträge in diesem Sinne sind Kundenaufträge aufgrund eines Vertragsangebots, deren Bearbeitung oder Produktion noch nicht begonnen hat. Unter einem Geschäft ist in diesem Zusammenhang jede beliebige Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art im fremden Interesse zu verstehen.[4] Das aus einem Auftrag herrührende Geschäft muss unentgeltlich, also ohne Gegenleistung des Auftraggebers, erfolgen.
Den Auftrag kannten bereits die alten Griechen.[5] Als Diomedes hörte, dass die Stadt Argos ein Viergespann besitze, gab er seinem Freund Alkibiades I den Auftrag, diese Pferde für ihn zu kaufen.[6] Doch Alkibiades I ignorierte seinen Auftraggeber, behielt die Pferde für sich und siegte mit diesem Gespann 416 vor Christus in Olympia.[7] Die hieraus resultierende Mandatsklage[8] übernahm Isokrates.[9]
Das Mandatum (von lateinisch manus dare, „die Hand geben“) war im römischen Recht eine Regelung für verschiedene Geschäfte unter Mitbürgern, Verwandten oder Freunden. Lange Zeit war es als Gefälligkeit unentgeltlich,[10] heute dagegen kann es entgeltlich oder unentgeltlich sein. Bei den Römern war die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung für Freunde eine selbstverständliche Pflicht. Zwar wissen die heute zur Verfügung stehenden Rechtsquellen nichts mehr von einer Einigung per Handschlag,[11] allerdings war das Geschäft formfrei, weshalb es unter die Konsensualkontrakte (lateinisch consensus) fällt.[12] Zwei Arten des Mandatum waren bekannt, einerseits das traditionelle, das im gemeinschaftlichen Lebenskreis galt und dasjenige, das für bestimmte Berufe (lateinisch artes liberales), so Lehrer, Rechtsanwälte und Ärzte heranzuziehen war.[13] Die Parteien hießen in Rom Mandant/Auftraggeber (lateinisch mandator) und Beauftragter (lateinisch legatus). Zum Inhalt hatten die Aufträge im Laufe ihrer Entwicklung Tätigkeiten rein faktischer aber auch rechtlicher Natur.