Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehörige „Staatsbürger“, auf kommunaler Ebene sind in aller Regel die „Ein- oder Bewohner“ einer Stadt oder Gemeinde gemeint. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die „bürgerlichen Ehrenrechte“ (Rechte und Befugnisse) wie aktives und passives Wahlrecht. In einzelnen Staaten wie der Schweiz besitzen die Bezeichneten neben dem Wahlrecht noch das Stimmrecht: Das schweizerische Kommunalrecht unterscheidet den „Gemeindebürger“, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom „Einwohner“ einer Gemeinde: dort Wohnende, aber nicht ihre politischen Rechte Ausübende.
Das Wort Bürger wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig auch unterschiedslos für alle Einwohner einer Gebietskörperschaft verwendet, oft sind also auch jene Menschen ohne Bürgerrechte mitgemeint; gelegentlich wird hierzu auch zwischen Bürgern mit Bürgerrechten und Mitbürgern differenziert.[1][2]
Im europäischen Mittelalter waren Bürger im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer befestigten (sie bergenden, schützenden) Stadt mit eigenem Stadtrecht. Sie unterschieden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.
Einen minderen Rechtsstatus besaßen „Ausbürger“, meist Adlige, die keinen voll gültigen Wohnsitz mit Steuerpflicht und Mitbestimmungsrecht in der Stadt, sondern wegen ihrer Immunitätsrechte lediglich ein Wohnrecht ohne Beteiligung am Stadtregiment besaßen. „Pfahlbürger“ lebten ebenfalls mit eingeschränkten Rechten innerhalb der Ummauerung oder in den Vorstädten, zahlten aber nur reduzierte Steuern und konnten nach Erwerb des erforderlichen Grundvermögens das volle Bürgerrecht erhalten. Beide Personengruppen wurden auch als „Mitbürger“ bezeichnet.
Ausgelöst durch die französische Revolution wurden schließlich die Rechte der Bürger (fr. citoyen) durch Verfassungen auf jedes männliche vollberechtigte Glied eines Staates ausgedehnt.
Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime – etwa einer Monarchie – unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.