Behörde (auch Amt im organisatorischen Sinne genannt) ist eine öffentliche Stelle, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Behörden können Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben (Eingriffsverwaltung) oder Leistungen darbieten (Leistungsverwaltung) und sind das Organ der jeweiligen Körperschaft, für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf supranationaler, nationaler und subnationaler Ebene. Weitergehend ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung und der Dienststelle, die als staatliche Stelle auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z. B. militärische Dienststelle).
Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff[1]). Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen Hoheitsrechte ausüben.[2]
In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, obwohl ihr Verwaltungsträger durch sie handelt. Dass sie dabei die Hoheitszeichen ihres Verwaltungsträgers tragen, etwa ein Bundeswappen, ist heute nicht mehr überall die Regel. Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Beispiel verwenden eigene Unternehmenslogografien.
Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.
Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten Eigenbetrieb. Im Falle der Privatisierung wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Daseinsvorsorge als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.