Belehrung (Recht)


Unter Belehrung (englisch Miranda warning, caution) versteht man im Rechtswesen die durch Rechtsnormen vorgeschriebene Information eines Rechtssubjektes über die Sachlage und seine Rechte von Amts wegen. Eine typische Belehrung besteht darin, den Beschuldigten bei einem Ermittlungsverfahren darauf hinzuweisen, dass er das Recht auf einen Verteidiger hat und es ihm freisteht, sich zu der Sache zu äußern.

Die Abgrenzung der Begriffe Belehrung, Beratung und Auskunft bereitet oft Schwierigkeiten, weil die Gesetze keinen einheitlichen Sprachgebrauch aufweisen und zudem die Vielgestaltigkeit von Verfahrenssituationen unterschiedliche Anforderungen an die handelnde Behörde stellt.[1] Beratung ist die Vornahme dialogoffener Informationshandlungen auf Ersuchen des Beratenen, Belehrung hingegen ein Monolog des Belehrenden, der auf die etwaigen Rechtsfolgen hinweist.[2] Bei der Beratung kann der Beratene am Ende der Beratung entscheiden, ob er den Rat annimmt und welches Verhalten er jetzt wählt.[3] Bei der Belehrung handelt es sich um eine hoheitliche Pflicht der Strafverfolgungsorgane, die einen unverzichtbaren Bestandteil eines fairen Verfahrens darstellt.

Eine schriftliche Belehrung kannte man bereits im Jahre 1460, als Christian I. dem Kloster Ahrensbök seine Besitzungen und Privilegien „nach wahrhaftiger und schriftlicher Belehrung“ bestätigte („na wahrhafftiger unde schriftliker beleringe“).[4] Ersichtlich erstmals tauchte das Wort in der heutigen Schreibweise im November 1539 bei der Rechtsbelehrung durch den Schöffenstuhl zu Aachen auf.[5] Oberhöfe waren im deutschen Spätmittelalter Rechtsbelehrungsstellen zur Unterweisung von Gerichten und bedeutender Privatpersonen. So belebte Karl IV. die Hauptstadtfunktion Aachens neu, indem er 1356 die Oberhofrechte, also Aachen als Rechtsbelehrungsstelle zur Unterweisung anderer Gerichte, schriftlich festlegte.[6]

Im Februar 1877 veröffentlichte der Gesetzgeber in Deutschland eine erste Fassung der Reichs-Strafprozessordnung, bei der noch 1881 eine deutliche Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dies den Anschein erwecke, als ob eine sittliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verneint werde.[7] Man befürchtete, dass eine Belehrung zum Schweigen ermuntern werde, was zum Nachteil des Beschuldigten zu deuten sei.[8] Die alte Fassung des § 136 StPO bestand in der Befragung des Beschuldigten, „ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle“. Bei der im April 1965 in Kraft getretenen Änderung der heutigen Strafprozessordnung (StPO) nahm der Gesetzgeber noch von der Normierung einer Belehrungspflicht Abstand. Er führte aber eine Belehrungspflicht auch für Polizei und Staatsanwaltschaft ein (§§ 161a Abs. 1 Satz 2 StPO und § 163 Abs. 3 StPO).

Der Hinweis des Beschuldigten auf sein Recht, seine Aussage zur Sache zu verweigern, ist seit Dezember 1897 auch in der französischen Strafprozessordnung (französisch Code de procédure pénale) in Art. 114 verankert.