Bereicherungsrecht


Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen.

Die Ausbildung der condictio zählt zu den wichtigsten und originellsten Leistungen des klassischen römischen Rechts. Die condictio war als actio in personam gestaltet, sie war insoweit abstrakt als der Grund für die Rückforderung in der Klagformel nicht genannt wurde, und wurde gebraucht, um die Rückzahlung einer Geldsumme aus Darlehensvertrag, aus Schuldurkunde oder Stipulation zu erreichen. Ihrer Abstraktheit wegen ließ sie sich leicht auch auf Sachverhalte anwenden, bei denen eine Leistung ohne Rechtsgrund (sine causa) erbracht worden war. Das klassische römische Recht entwickelte so eine Reihe scharf abgegrenzter Fälle, denen gemeinsam war, dass weniger ein Forderungsgrund als ein Nichtbehaltensgrund Grundgedanke des Anspruchs war. In nachklassischer Zeit wurden diese Kondiktionsarten in verschiedene Grundtypen eingeteilt und der Akzent in der Begründung für die Rückforderung eher auf Billigkeitserwägungen verlegt:

In den moderneren Kodifikationen des deutschen und schweizerischen Privatrechts haben bereicherungsrechtliche Generalklauseln Eingang gefunden (§ 812 Abs. 1 BGB und Art. 62 OR). Die Bereicherungsfälle werden nach herrschender Meinung in Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen (mit dem wichtigsten Fall der Eingriffskondiktion) unterschieden. Daneben bestehen die weiteren Kondiktionsfälle des römischen Rechts in § 812 Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 62 Abs. 2 OR und §§ 1431 ff. ABGB fort, ihre praktische Relevanz ist jedoch gering.

Typische Fälle der Leistungskondiktion sind Rückforderungen nach Zahlung von Geld, Übereignung von Sachen oder der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestand. Die Leistungskondiktion ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass die Leistung grundlos erfolgte. Gleiche Funktion erfüllt Art. 63 OR bzw. § 1431 ABGB, denen zufolge die Leistung nur zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende sich im Irrtum über die Schuldpflicht befand. Die Bestimmungen weichen vom bundesdeutschen Recht insoweit ab, als die Beweislast für den Irrtum in Deutschland beim Beklagten liegt.