Beteiligung an einer Straftat (Deutschland)


Das deutsche Strafrecht normiert für Vorsatzdelikte mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat. Es unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme, um das Unrecht, das der Beteiligte verübt, möglichst präzise zu bestimmen und angemessen zu bestrafen. Hierdurch unterscheidet es sich von Fahrlässigkeitsdelikten und vom Ordnungswidrigkeitenrecht, die durch die Figur des Einheitstäters lediglich eine täterschaftliche Begehungsweise vorsehen. Die Grundlagen der Beteiligung sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 25-§ 31 StGB geregelt.

Täterschaftlich handelt eine Person, die den Verlauf einer Straftat beherrscht. Dies kann dadurch geschehen, dass sie alle Schritte der Tat eigenhängig begeht oder dass ihr fremdes Verhalten als eigenes zugerechnet wird. § 25 StGB sieht als Formen der Täterschaft die Allein-, die Mit- und die mittelbare Täterschaft vor.

Bei der Teilnahme beschränkt sich der Tatbeitrag einer Person darauf, bei einem anderen den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorzurufen oder diesen bei seiner Tathandlung zu unterstützen. Ersteres bezeichnet das Gesetz als Anstiftung (§ 26 StGB), letzteres als Beihilfe (§ 27 StGB).

Die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Kategorien der Beteiligung wurzelt im spätmittelalterlichen italienischen Strafrecht. Aufgegriffen wurde sie durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532.[1]

Die Trennung, die das deutsche Strafgesetzbuch vornimmt, beruht auf den Regelungen des französischen Code pénal von 1810 und des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Das preußische Strafgesetzbuch bildet die Grundlage des 1872 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuchs. Dieses enthielt lediglich grobe und unvollständige Regelungen zur Beteiligungslehre. Daher war insbesondere die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der deutschen Rechtswissenschaft über einen langen Zeitraum hinweg äußerst umstritten. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 1975 schuf der Gesetzgeber einen Normkomplex, der die möglichen Beteiligungsformen mit ihren Voraussetzungen beschreibt.[2]

Einen grundlegenden Begriff der Beteiligungslehre stellt der Täterbegriff dar. Als Täter kommt in Deutschland anders als in anderen Rechtsordnungen lediglich eine natürliche Person in Frage; ein Strafrecht für juristische Personen existiert somit nicht. Die Definition des Täterbegriffs war in der Rechtswissenschaft lange Zeit umstritten.[3]