Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dieser weite Sachbegriff gilt jedoch nicht immer: Beispielsweise meint § 90 BGB mit Sachen nur körperliche Gegenstände (s. unten).
Der Begriff der Sache umfasste im römischen Recht alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient. Im altrömischen Recht kannte man die Unterteilung in res mancipi (Grundstücke, Sklaven, Zug- und Tragtiere) und andere Sachen, die formfrei im Wege der traditio ex iusta causa übertragen werden konnten (lateinisch res nec mancipi). Gaius unterschied zwischen körperlichen Sachen (lateinisch res corporales), „die man berühren kann“ (lateinisch quae tangi possunt),[1] allen anderen Sachen (lateinisch res nec mancipi) und Forderungen/Verbindlichkeiten (lateinisch res incorporales). Diese Sachen teilten die Römer auf in Sachen des Rechtsverkehrs (lateinisch res in commercio) und dem Rechtsverkehr entzogene Sachen (Staatsvermögen; lateinisch res extra commercium).[2]
Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 bezeichnete als Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“ (I 2, § 1 APL). Im österreichischen ABGB vom Januar 1812 kommt die juristische Dualität von Person und Sache noch heute klar zum Ausdruck, denn „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“ (§ 285 ABGB). Das Schweizer Zivilgesetzbuch vom Januar 1912 definiert die Sache dagegen nicht.
Während ältere deutsche Gesetze wie beispielsweise § 265 ZPO vom Oktober 1879 unter Sachen alle Rechtsobjekte verstehen, geht das BGB von einem engeren Sachbegriff aus.[3] Gemäß § 90 BGB gehören zu den Sachen „nur körperliche Gegenstände“. Diesen engeren Begriffsumfang hält das BGB jedoch lediglich im Sachenrecht ein. Einen weiteren Sachbegriff setzt beispielsweise § 119 Abs. 2 BGB voraus.
Zu den Rechtsobjekten gehören körperliche Sachen (bewegliche Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 90 BGB)), Tiere (§ 90a BGB), Immaterialgüter[4] (Konzessionen, Lizenzen, Markenrechte, Patente, Urheberrechte oder Schutzrechte wie Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster) und sonstige Rechte (wie dingliche Rechte oder Forderungen). Die Sachen stehen den Personen gegenüber und sind mit ihnen durch Rechtsverhältnisse verbunden oder auch ausnahmsweise nicht (herrenlose Sache). Zu den Sachen gehören auch Sachgesamtheiten.