Die Bezirkshauptmannschaft (abgekürzt häufig BH) ist in Österreich eine Landesbehörde, die außerhalb der Statutarstädte die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde wahrnimmt. Ihr Sprengel wird politischer Bezirk, in Niederösterreich und Vorarlberg jedoch Verwaltungsbezirk genannt. Einzig in Wien sind keine Bezirkshauptmannschaften eingerichtet.
Die Bezirkshauptmannschaft wird vom Bezirkshauptmann, einem Landesbediensteten, geleitet. Aufgrund der Organisation der Bezirkshauptmannschaft als monokratische Behörde kommen dem Bezirkshauptmann selbst alle Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft zu, die er dann an die anderen Bediensteten delegieren kann. Behörde ist aber die Bezirkshauptmannschaft selbst.[1] Für weibliche Funktionsträger darf der Begriff Bezirkshauptfrau verwendet werden.
In Bundesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung) haben die Bezirkshauptmannschaften Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des von ihm beauftragten Landesrats, in Landesangelegenheiten Weisungen der Landesregierung als Kollegialorgan zu beachten. In Bundesangelegenheiten untersteht der Landeshauptmann bzw. der Landesrat diesbezüglich dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers.
Das jeweilige Land hat festzulegen, welche Gemeinden zu einem bestimmten politischen Bezirk zählen. Jede Gemeinde, die nicht durch Landesgesetz zur Stadt mit eigenem Statut erklärt wurde, gehört einem politischen Bezirk an.
Die Bezirkshauptmannschaft wird als Landesbehörde von einem bzw. einer von der Landesregierung bestellten, beamteten Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau geleitet. Auch die anderen Bediensteten sind Landesbeamte bzw. -angestellte.
Mit Stand 2017 bestehen in Österreich 79 Bezirkshauptmannschaften. Diese sind für in etwa 98 Prozent des österreichischen Staatsgebietes mit rund zwei Dritteln der Einwohner als Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.