Ein Bezirk ist im Freistaat Bayern eine als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (erste Ebene) und Kreisen (zweite Ebene) eingerichtete kommunale Gebietskörperschaft. Der Begriff wird in Artikel 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern wie folgt definiert:
„Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.“[1]
Diese Ebene gibt es in Deutschland außer in Bayern noch zum Beispiel in der ehemals bayerischen Pfalz in Rheinland-Pfalz (siehe dazu unter Bezirksverband Pfalz) oder in der Region Stuttgart in Baden-Württemberg, im weiteren Sinne (Höherer Kommunalverband) auch in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen sowie in Hessen und Sachsen.
Bezirk und Regierungsbezirk sind in Bayern geographisch identisch, aber rechtlich unterschiedliche Konstrukte. Die Begriffe Bezirk und Kreis wurden in Bayern zudem historisch unterschiedlich gebraucht. Vorläufer der heutigen (Regierungs-)Bezirke sind die Kreise, Vorläufer der heutigen Landkreise die Bezirksämter. Im Jahr 1819 bestand das Königreich Bayern nach dem Wiener Kongress und seinen Folgeverträgen aus acht Kreisen, die nach französischem Vorbild nach Flüssen benannt waren, dem Isarkreis, dem Unterdonaukreis, dem Regenkreis, dem Obermainkreis, dem Rezatkreis, dem Untermainkreis, dem Oberdonaukreis und dem Rheinkreis. Diese historischen Kreise entsprechen heute – flächenmäßig weitgehend identisch – den Verwaltungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Der Rheinkreis („Rheinpfalz“ oder „Rheinbayern“) ging in Folge der geschichtlichen Ereignisse zum größten Teil im heutigen Bundesland Rheinland-Pfalz, in seinen westlichen Teilen (Homburg; Blieskastel) im heutigen Bundesland Saarland auf.
Artikel 7 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern regelt das Gebiet eines Bezirks. Es besteht aus „[Der] Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden […]“[1]
Das Bayerische Staatsgebiet unterteilt sich nach Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in Kreise, die Regierungsbezirke genannt werden.[2]