Codex Iuris Canonici


Der Codex Iuris Canonici (CIC, lateinisch für Kodex des kanonischen Rechtes) ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche für die lateinische Kirche. Die aktuelle Version ist der von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Iuris Canonici 1983 mit den unten aufgeführten Ergänzungen.[1]Für Deutschland gibt es eine offizielle Übersetzung der Deutschen Bischofskonferenz. Die aktuelle Ausgabe (ockerfarben gebunden) ist von 2021[2] und wird mit den bisherigen Ergänzungen und Änderungen sowie den bis dahin erfolgten Entscheiden der PCLT herausgegeben.

Für die katholischen Ostkirchen existiert ein eigenes Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).

Im ersten Jahrtausend bestand kein einheitliches Kirchenrecht, sondern zunächst nur die lokalen Regelungen der Ortskirchen. Ab dem 2. oder 3. Jahrhundert gewannen Kirchenordnungen weitere Verbreitung. Dazu kamen die Bibel, Beschlüsse von Konzilien (vor allem der ökumenischen Konzilien) und in der Westkirche päpstliche Dekretalen als überdiözesan verbreitete Normen. Ab dem 5. Jahrhundert wurden diese unterschiedlichen Rechtsquellen in kanonischen Sammlungen zusammengestellt, die unterschiedlich weite Verbreitung hatten. Die für die Westkirche wichtigsten Sammlungen des Mittelalters waren das Decretum Gratiani (ca. 1140) und der Liber Extra (1234). Die ordentliche Gerichtsbarkeit lag bei den Ortsbischöfen; das Prozessrecht war teilweise vom römischen Recht beeinflusst.

Das kirchliche Gericht hatte weitreichende Zuständigkeiten, unter anderem für alle Prozesse, in denen mindestens eine Partei dem Klerus angehörte und für die meisten Fragen des Eherechts. Im frühen und hohen Mittelalter wurde das kanonische Recht überwiegend von Praktikern (Bischöfe, Äbte) weiterentwickelt; erst im 12. Jahrhundert wurde es zu einer akademischen Disziplin an den entstehenden Universitäten, vor allem in Bologna.

Diese Kirchengerichten hatten weitreichende Zuständigkeiten. Aus diesen Zuständigkeiten bildeten sich zahlreiche Teilgebiete des kanonischen Rechtes und aufgrund dieser Praxisbezogenheit und des Umstandes, dass es nicht von Akademikern ausgearbeitet wurde, galt das kanonische Recht als weniger abstrakt. Nach der Einschätzung von Harold Berman orientierte sich das Recht zu dieser Zeit an den Anforderungen des Prozess. Nach Gratian entwickelte sich das kanonische Recht mehr zu einer von Akademikern beeinflussten Rechtsordnung.[3]

Das Decretum Gratiani, der Liber Extra und vier weitere Kompilationen bildeten zusammen das Corpus Iuris Canonici. In seiner überarbeitete Fassung von 1582 war es bis 1917 der Kern des in der katholischen Kirche geltenden Kirchenrechts. Problem dieses Rechtes war, dass es stets nur dort galt, wo es promulgiert wurde. Teilweise gab es in verschiedenen Gegenden der Welt sogar Gesetze, die gegensätzlich waren. Dies änderte sich erst mit dem Erscheinen des Codex Iuris Canonici, der universelle Gültigkeit hatte.[4]


Eine Ausgabe des CIC/1917