Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina (in zeitgenössischer Übersetzung Peinliche Gerichts- oder Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., auch des Keysers Karls des fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichts ordnung) von 1532 gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Der Begriff „Peinlich“ bezieht auf das lateinische poena für „Strafe“ und meint Leibes- und Lebensstrafen.
Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die im Jahr 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (auch Bambergensis genannt), die bereits auf humanistisches Gedankengut italienischer Rechtsschulen zurückgriff und dabei auf vielseitige Elemente des römischen Rechts setzte.
Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren im ganzen Reich gesetzlich festzulegen. Über den Wormser Reichstag hinaus, wurde das Gesetzeswerk aber erst unter Kaiser Karl V. im Jahr 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert. Damit erhielt die Constitutio Criminalis Carolina Gesetzeskraft. Geprägt war die Zeit kirchengeschichtlich durch die Reformation und außenpolitisch durch den Türkenkrieg.
Aus heutiger Sicht wird in Bezug auf die Carolina gerne von einem „Theater des Schreckens“ gesprochen, da sie sehr grausame Züge enthielt (Folter und Hinrichtungsarten). Trotz aller fortschrittsorientierten Erkenntnisse und einer kritischen Öffentlichkeit, die die Aufklärung mit sich brachte, galt die Carolina in vielen deutschen Landesteilen bis Mitte des 19. Jahrhunderts fort. Erst dann setzten die modernen strafrechtlichen Kodifikationen ein, stellvertretend dafür sei als Frühwerk das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 als Vorbild genannt. Als letzte Kodifikation dieser Art wurde das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 erlassen, bis noch weiter gehende Reformbestrebungen auch diese Gesetze durch das Reichsstrafgesetzbuch ablösten.
Die Carolina enthielt materielles Strafrecht, vornehmlich aber Prozessrecht.[1] Dem Gesetz kam die Funktion eines Rahmengesetzes zu, dagegen galt der Vorbehalt von Sonderregelungen über örtliches Gewohnheitsrecht der Territorien. Insbesondere galt aber auch rezipiertes römisches Strafrecht.[2]