Denkmalschutzgesetz Berlin


Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995[1] ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland und die Grundlage des Denkmalrechts im Land Berlin.

Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Denkmale nach Maßgabe des Gesetzes wissenschaftlich zu erforschen, zu schützen, zu erhalten und zu pflegen sowie das Wissen über sie zu verbreiten.[2]

Das Denkmalschutzgesetz Berlins unterscheidet Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale und Bodendenkmale.

Ein Baudenkmal ist entweder eine bauliche Anlage insgesamt oder ein Teil davon, sowie deren Zubehör, Ausstattung und Einrichtung. Ausschlaggebend für die Einstufung als Baudenkmal ist ein öffentliches Interesse, das Objekt zu erhalten. Dieses Interesse kann geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich begründet sein.[3] Zu den Baudenkmalen zählen auch Anlagen und Gebäude, die die Entwicklung der Technik (Technikdenkmal) bezeugen.

Ein bauliches Ensemble und die damit verbundenen Straßen und Grünanlagen können einen Denkmalbereich bilden, sofern die Erhaltung des von ihnen geformten Gesamtbildes aus den oben genannten Gründen ein öffentliches Interesse darstellt. Zu einem Denkmalbereich können auch Bestandteile gehören, die für sich selbst kein Denkmal sind.[4]

Wichtig für die Einstufung einer Grünanlage als Gartendenkmal ist ebenfalls das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt. Gartendenkmale können Garten- und Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen oder sonstige Zeugnisse der Landschaftsgestaltung sein. Zu einem Gartendenkmal gehört auch dessen Ausstattung, sofern sie mit dem Denkmal eine Einheit bildet.[5]