Der Eigenbetrieb gehört zu den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen und stellt nach deutschem Recht eine Organisationsform eines kommunalen Unternehmens dar. Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage von Gemeinde- bzw. Kreisordnungen in den deutschen Bundesländern. Das entsprechende Pendant auf Landesebene ist der Landesbetrieb.
Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann. Sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen (Subordinationsrecht) oder privatrechtlichen (Koordinationsrecht) Beziehungen stehen und damit Leistungsprofile im Rahmen des HGB und der Rechtsetzungshoheit (Satzungsrecht) der Kommunen aufweisen.
Die Legaldefinition des § 114 GemO NRW bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit. Eine umfassende Definition des Begriffs „Eigenbetrieb“ ist hier weder in Gesetzen noch in den Eigenbetriebs-Verordnungen enthalten.
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) bietet eine Legaldefinition für Eigenbetriebe in ihrem § 95a und bildet zugleich die Normierung für die analogen Bezugnahmen nach § 63 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO). Das bis zum 31. Dezember 2013 gültige Sächsische Eigenbetriebsgesetz wurde durch Ergänzungen in der SächsGemO und dem Erlass einer Sächsischen Eigenbetriebsverordnung aufgehoben.[1]
Im Freistaat Bayern werden Eigenbetriebe als gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden, definiert. Abweichend von adäquaten Regelungen anderer Bundesländer sind deren Organe die Werkleitung und der Werkausschuss.[2]