Eigenverantwortung


Als Eigenverantwortung oder Selbstverantwortung (auch Eigenverantwortlichkeit[1]) bezeichnet man die Bereitschaft und die Pflicht einer Person, für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung zu übernehmen. Das bedeutet, dass man für das eigene Tun und Unterlassen einsteht und die Konsequenzen, etwa in Form von Sanktionen, dafür trägt. In der Organisationslehre gilt als Gegensatz die Fremdverantwortung.

Zu den Konsequenzen zählt z. B., dass Kapitalanleger für ihre Anlageentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst haften („Haftungsprinzip“), also etwaige Verluste selbst tragen müssen. Deswegen sind mit allen Entscheidungen auch Konsequenzen verbunden, so dass sich der Entscheidungsträger bei Entscheidungen gleichzeitig auch über seine Eigenverantwortung bewusst sein muss.[2] Auf dieses Haftungsprinzip – „Wer den Nutzen hat, muss auch den Schaden tragen“ – wies neben anderen auch Walter Eucken hin.[3]

Das Prinzip der Eigenverantwortung basiert auf dem liberalen Ideal eines mündigen, selbstbestimmten Menschen, wie er z. B. von John Stuart Mill als „aktiver Staatsbürger“ beschrieben wurde. Aus diesem Prinzip folgt keine Ablehnung, Verantwortung für Andere zu übernehmen (→ Solidarität). Sozialpolitik soll sich jedoch entsprechend dem Subsidiaritäts­prinzip im Wesentlichen auf Hilfe zur Selbsthilfe beziehen und Anreize zum möglichst selbständigen Handeln aller Individuen nicht verhindern.

Eigenverantwortung ist in der Organisationslehre die Verantwortung für eigenes Handeln.[4] Bei der Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung gehört die Eigenverantwortung zur letzteren Kategorie wie auch die Fremdverantwortung. Eigenverantwortung aufgrund fehlerhafter Weisungen muss nach überwiegender Auffassung der Fachliteratur nicht übernommen werden, wenn der Weisungsgeber die Fehlerhaftigkeit seiner Weisung erkannte oder hätte erkennen müssen.[5] Wird eine rechtmäßige Weisung eines Vorgesetzten durch Ausführungsstellen fehlerhaft umgesetzt, muss der Vorgesetzte die Fremdverantwortung und die Ausführungsstelle die Eigenverantwortung übernehmen.[6] Bei rechtswidrigen Weisungen trägt der Vorgesetzte stets die volle Eigen- und Fremdverantwortung, der ausführende Mitarbeiter nur dann Eigenverantwortung, wenn er die Rechtswidrigkeit kannte.