Einnahmenüberschussrechnung


Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, Deutschland) beziehungsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung, Österreich) ist eine vereinfachte gesetzlich vorgegebene Gewinnermittlungsmethode. Der Gewinn wird dabei als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnet.

Rechtsgrundlage ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes (EStG). In Anspielung auf die Rechtsgrundlage wird die Einnahmenüberschussrechnung daher auch 4/3-Rechnung genannt. Für die konkrete Ausgestaltung, wie die Gewinnermittlung zu erfolgen hat, gelten die §§ 140 ff. AO; insbesondere § 158.

§ 4 Abs. 3 EStG regelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Dieses Wahlrecht muss aber eindeutig ausgeübt werden. Bei Schätzungen ist ohne eine solche Erklärung nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe, letztere unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes. Aber auch hier muss das Wahlrecht eindeutig ausgeübt werden.

Es muss zwar kein Kassenbuch geführt werden. Nötig ist es aber, die Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen.[1] Das bedeutet, dass es sich um Einzelaufzeichnungen handeln muss. Dafür reicht die reine Belegsammlung ohne schriftliche chronologische Aufstellung nicht aus. Ebenso wenig ist die Aufzeichnung nur einer Gesamtsumme als Tageslosung wie bei der offenen Ladenkasse ausreichend. Jede Einzelaufzeichnungspflicht schließt logisch die retrograde Erfassung nur einer Summe durch den Kassenbericht aus. Mit einem Kassenbericht allein sind die Aufzeichnungen der Tageslosung als Summe nicht – wie nötig – überprüfbar. Das aber wäre mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzip unvereinbar. Gewerbliche Unternehmer müssen zudem die Pflichten nach § 143, § 144 AO für die Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beachten. Das wird ergänzt durch die Aufzeichnungspflichten für ein ggf. zu führendes Wareneingangsbuch. Daneben gelten generell die Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz. Faktisch ist wegen § 22 UStG zumindest bei bargeldintensiven Betrieben mit verschiedenen Steuersätzen die Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse oder durch konkrete schriftliche Aufzeichnungen (also nicht nur durch Belegsammlung) zwingend, um die Vermutung der ordnungsgemäßen Kassenführung gemäß § 158 AO aufrechtzuerhalten. Wird eine Registrierkasse benutzt, so ist ein Kassenbuch zwingend. Das gilt auch bei großen bargeldintensiven Betrieben, die buchführungspflichtig sind.