Unter Entnahmen versteht man im Gesellschaftsrecht sämtliche vermögenswerten Zuwendungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter. Auch bei Einzelunternehmen wird der Begriff verwendet, wenn der Inhaber Vermögenswerte oder Leistungen aus seinem Unternehmen für private Zwecke entnimmt. Der Gegensatz zur Entnahme ist die Einlage.
Der Begriff der Entnahmen stammt aus dem Handelsrecht und wurde später vom Steuerrecht übernommen, da es sich bei Entnahmen auch um steuerlich relevante Vorgänge handelt. Entnahmen gibt es nur bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Kapitalgesellschaften haben keine Privatsphäre, die Überführung von Vermögensgegenständen aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in die Privatsphäre eines Anteilseigners/Gesellschafters führt zu einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Begriff der Entnahme wird handelsrechtlich nicht legaldefiniert. Vielmehr spricht die zentrale Vorschrift des § 122 HGB vom Recht des Gesellschafters, aus der „Gesellschaftskasse Geld … zu erheben…“ Die Entnahmevorschriften gelten für die OHG, KG und Einzelunternehmen. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich bei diesen Rechtsformen aus dem Saldo der Kapitaleinlagen, der Entnahmen und dem Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres.
Entnahmen mindern stets das Eigenkapital, nicht jedoch den Gewinn der Gesellschaft; sie erfolgen regelmäßig zu Lasten des Kapitalanteils. Jeder Gesellschafter darf seiner Gesellschaft – unabhängig vom Gewinn – Gesellschaftsvermögen entziehen. In § 122 Abs. 2 HGB ist jedoch hierfür eine Obergrenze vorgeschrieben, wonach ein Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen bis zu 4 % seines variablen Kapitalanteils entnehmen darf, sofern sein Gewinnanteil niedriger ist als diese Obergrenze (§ 122 Abs. 1 HGB). Darüber hinausgehende Gewinnanteile und alle Verlustanteile werden nach § 121 Abs. 3 HGB gleichmäßig „nach Köpfen“ verteilt und von ihren Kapitalanteilen abgezogen. § 122 HGB gilt nach § 161 Abs. 2 HGB auch für den Komplementär der KG. Soweit der Kapitalanteil durch Entnahmen (oder Verluste) negativ wird, ist der den Kapitalanteil übersteigende Verlust am Bilanzstichtag analog § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB in Verbindung mit § 268 Abs. 3 HGB als „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ zu aktivieren.
Die Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung finden sich für die OHG in § 120 bis § 122 HGB und für die KG in § 167 bis § 169 HGB. Diese Verteilung erfolgt in drei Stufen:[1]