Erbrecht (Deutschland)


Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Das Erbrecht ist in Art. 14 Grundgesetz (GG) ausdrücklich garantiert. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird und das gesetzliche Erbrecht der Verwandten.[1]

Das deutsche Erbrecht ist im Wesentlichen im fünften und letzten Buch (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922–2385 BGB) geregelt. Da jeder Mensch stirbt, ist das Erbrecht von großer allgemeiner Relevanz. Gleichzeitig hat es aktuell eine große wirtschaftliche Bedeutung; pro Jahr werden in Deutschland Gegenstände im Wert von etwa 400 Mrd. Euro vererbt.[2] Neben den Regelungen im fünften Buch finden sich auch in anderen Büchern des BGB und außerhalb des BGB erbrechtliche Normen. Darüber hinaus regelt das Erbschaftsteuergesetz die Besteuerung erbrechtlicher Sachverhalte. Das Erbschaftsteuerrecht wiederum kann Anlass zur Wahl bestimmter erbrechtlicher Gestaltungsmodelle sein.

Die erste Norm des Erbrechts, § 1922 BGB, bestimmt den für das deutsche Recht zwingenden Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Daraus folgt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers im Moment seines Todes automatisch auf den oder die durch Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben übergeht. Eine Vererbung je einzelner Gegenstände (Singularsukzession) ist dagegen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen für Anteile an Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften und im Höferecht.[3]

Bis heute wird in der Rechtswissenschaft diskutiert, ob die Verbindlichkeiten des Erblassers bereits Teil des Erbes nach § 1922 Abs. 1 BGB sind. Diese Frage ist allerdings rein theoretischer Natur, da § 1967 BGB die Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten durch die Erben separat anordnet.[4]

War kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt und kennt den Fiskus, der eine juristische Person ist, als Erben nur dann, wenn keine andere Person Erbe wird. Der Fiskus erbt also auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach § 1942 BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe); er haftet jedoch nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen, § 2011 BGB.