Exkommunikation (lat. excommunicatio, zu Präfix ex- „aus“, außerhalb; commūnis hier Kommunion, Eucharistie) ist im weiteren Sinne der zeitlich begrenzte oder auch permanente Ausschluss aus einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft oder von bestimmten Aktivitäten in einer solchen Gemeinschaft. Sie wird als Beugestrafe angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens.
Im engeren Sinne ist sie Teil des kanonischen Rechts, allgemein des Kirchenrechts. Dabei ist die Geschichte des kanonischen Rechts eng verbunden mit der Entstehung der innerkirchlicher Strukturen und deren Entfaltung nach außen hin. So lassen sich drei große Epochen einteilen:
Vor der Konsolidierung des Kirchenrechts in der römisch-katholischen Kirche wurde mit dem Begriff Anathema (altgriechisch ἀνάθημα oder ἀνάθεμα „das Gottgeweihte, Verfluchung“) ein ‚Kirchenbann‘ oder – in Verbindung mit einer Verfluchung – ein ‚Bannfluch‘ bezeichnet, d. i. eine Verurteilung durch eine Kirche, die mit dem Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft einhergeht und kirchenrechtlich mit einer Exkommunikation gleichzusetzen ist.
Schon in der frühchristlichen Kirche waren Exkommunikation und Anathema Instrumente der bischöflichen Jurisdiktion und bedeuteten faktisch den Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Dieses Strafmittel entwickelte die katholische Kirche in ihrer Geschichte weiter und verankerte es schließlich im kanonischen Recht. So wurde auf dem Ersten Konzil von Nicäa im Jahre 325 der alexandrinische Presbyter Arius, der die volle Wesenseinheit von Jesus Christus mit Gott, dem Vater, verneinte, samt seinen Anhängern ‚verbannt‘.
Unter Papst Eugen III. entstand zwischen 1140 und 1150 das nach dem Kamaldulensermönch Gratian benannte Decretum Gratiani als erste Sammlung päpstlicher Rechtsverfügungen des Jus novum und damit die eigentliche Vorstufe des Codex Juris Canonici. In dieser Sammlung wird u. a. auf den Umgang mit der Exkommunikation eingegangen.[2]