Das Führerprinzip, was sich auch im Ausdruck Führergrundsatz als „Grundsatz der unbedingten Führerautorität“ widerspiegelt, war ein politisches Konzept und eine Propagandaformel im deutschen Nationalsozialismus. Demnach sollte Adolf Hitler nicht nur militärisch, sondern entsprechend auch in allen politischen und rechtlichen Gebieten ohne Kontrollinstanzen die oberste Befehlsgewalt haben.
Das Führerprinzip ordnet im Allgemeinen eine Gruppe (ein Volk, eine Organisation etc.) ohne Einschränkungen den Entscheidungen des jeweiligen Führers unter. Das Führerprinzip beinhaltet die „Autorität jedes Führers nach unten und Verantwortlichkeit nach oben“.[1] Mehrheitsentscheidungen finden nicht statt. Entscheidungen werden von einer einzelnen Person getroffen, der gegebenenfalls Berater beigeordnet sind.[1]
Das Führerprinzip war ein fundamentales Prinzip des Faschismus der Zwischenkriegszeit und seiner Führerparteien. In der sozialen Verfassung einer Gesellschaft ist es grundsätzlich gegen Demokratie und Parlamentarismus gerichtet. In Deutschland ist der Kern des Überganges vom vor dem Nationalsozialismus herrschenden Parlamentarismus der Weimarer Republik zum in der Diktatur Hitlers bestehenden Führerprinzip im Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 zu sehen, in dem der Reichstag der Reichsregierung die Möglichkeit überließ, Beschlüsse des Diktators bzw. seiner Regierung in der Form von Gesetzen und Verordnungen ohne jede Kontrolle für alle verbindlich zu machen. Dieses ungewöhnliche Gesetz – vorher waren Ermächtigungsgesetze nur für den äußersten Notfall gedacht, z. B. für kriegerische Auseinandersetzungen – wurde zum Prinzip des nationalsozialistischen Staates: Grundsätzlich sollte es zwar noch Beratungen, aber keinerlei Abstimmungen mehr geben, sondern es wurden – ganz oben oder an der obersten Stelle der jeweiligen Hierarchie – Entscheidungen getroffen. Diese Entscheidungen wurden entweder geheim gehalten oder in Form von Gesetzen, Verordnungen oder schriftlichen Anweisungen auf allen Ebenen von oben nach unten „durchgereicht“.[2][3]
Mit dem Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 wurde das Führerprinzip vollständig durchgesetzt und jede vorherige Einschränkung (wie. z. B. die im Beamtengesetz von 1937 noch vorgeschriebenen Dienstwege und -vorgesetzte) aufgehoben.
Nach der in der Zeit des Nationalsozialismus gültigen Definition des einflussreichen Verfassungsjuristen Ernst Rudolf Huber ist Führergewalt nicht durch Kontrollen gehemmt, sondern ausschließlich und unbeschränkt: „Die Führergewalt ist umfassend und total; sie vereinigt in sich alle Mittel der politischen Gestaltung; sie erstreckt sich auf alle Sachgebiete des völkischen Lebens; sie erfasst alle Volksgenossen, die dem Führer zu Treue und Gehorsam verpflichtet sind.“[4]