Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruchs verstanden.
Das Wort Forderung entwickelte sich aus dem althochdeutschen „fordarunga“ („Vorrecht“), das erstmals im Jahre 812 erschien, über das mittelhochdeutsche „forderunge“ („Verlangen, Anspruch, Klage“),[1] das erstmals 1224 nachweisbar ist. „Eine Forderung aufstellen“ bedeutet heute, bestimmte Ziele mit Nachdruck verfolgen zu wollen (etwa die Gewerkschaften bei der Lohnforderung in Tarifverhandlungen oder politische Forderungen der Gelbwestenbewegung). Bei diesen Forderungen ist ungewiss, ob sie vom Gegner ernst genommen oder aufgegriffen werden. Laut Gebrüder Grimms Deutsches Wörterbuch gibt es billige, gerechte oder unverschämte Forderungen.[2] Der Begriff umfasst zwar unterschiedliche etymologische Bedeutungen, wird vornehmlich aber als Gläubigerrecht assoziiert, vom Schuldner die versprochene Leistung zu verlangen.[3] Die Forderung ist daher primär ein Rechtsbegriff und Wirtschaftsobjekt, der korrespondierend die Verbindlichkeit gegenübersteht.
Bereits im römischen Recht war die Forderung eine Verpflichtung (obligatio). Herennius Modestinus definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (debitor) als jemanden, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann.[4] Forderungen waren einklagbar sein, wobei die Klage auf ein Geben (dare), Tun (facere) oder Gewährleisten (praestare) gerichtet war.[5] Forderungen entstanden Delikt oder Vertrag. Beim Kaufvertrag (emptio venditio) stand der Verpflichtung des Verkäufers das Recht des Käufers, zu fordern gegenüber. Die Forderung erlosch durch Erfüllung (solutio), aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (confusio)[6] oder durch Aufrechnung (compensatio).
Das Preußische Landrecht (prALR) wies an, dass eine Forderung für Handelsbücher geeignet zu sein (II 8, § 611 APL) hatte und aus einem Kontokorrent stammende Forderungen verzinslich (II 8, § 697 APL) waren. Letztere Regelung übernahm Art. 291 ADHGB. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige Unternehmerpfandrecht. Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernahm die Forderung als Rechtsbegriff.
Bei dem Begriff Forderung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Forderungen unterfallen grundsätzlich den Regelungen der §§ 241 ff. BGB. Eine Forderung kann auch durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstehen. Ein dinglicher Anspruch ist dementsprechend keine Forderung.