Frachtführer


Der Frachtführer (englisch carrier) ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig gegen Entgelt Frachtgut mittels Frachtvertrag zu Land (auf Straße oder Schiene), auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen transportiert und dem Empfänger abliefert.

Das Handelsrecht befasst sich mit einigen gewerblich tätigen Unternehmern, die den Transport von Personen oder Gütern übernehmen. Dazu gehören Frachtführer, Spediteur und Verfrachter. Die Spediteure, Frachtführer und Verfrachter sind meist auch Lagerhalter, weil sie im Bereich ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.[1]

Der Frachtführer wird durch den Frachtvertrag nach § 407 HGB verpflichtet, das Frachtgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Absender wird verpflichtet, als Gegenleistung die vereinbarte Fracht zu zahlen, und zwar bei Ablieferung des Gutes (§ 420 Abs. 1 HGB). Ein Inkasso der Fracht in Form der Nachnahme ist möglich (§ 422 HGB). Der Frachtführer hat Lieferfristen zu beachten (§ 423 HGB). Die Obhutshaftung des Frachtführers ergibt sich aus § 425 Abs. 1 HGB, wonach er für den Sachschaden haftet, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Gemäß § 408 HGB kann vom Frachtführer ein Frachtbrief ausgestellt werden. Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann vom Frachtführer auch ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 HGB genannten Angaben enthalten soll (§ 443 Abs. 1 HGB). Der Frachtführer hat nach § 440 Abs. 1 HGB für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen (§ 445 Abs. 1 HGB). Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Abs. 2 und 3 HGB zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet. Der Ladeschein ist nach § 448 HGB ein Traditionspapier, so dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins auch Eigentümer der transportierten Güter ist.

Dem Frachtvertrag dürfen die Beförderungsbedingungen wie beispielsweise die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hinzugefügt werden.