Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative). In der Rechtsgeschichte sind etliche Formen als Vorläufer der heutigen Gerichte bekannt.
Der deutsche Begriff Gericht hat in historischer Linguistik nachgewiesene Wurzeln in mehreren frühen Sprachstufen. Gericht (von althochdeutsch girihti ‚Urteil, Gericht, Satzung, Regel‘) hat Ableitungen zu ahd. rëht ‚recht, Recht‘, die schon früh mit ahd. rihten ‚recht, gerade machen; in Ordnung bringen; herrschen; Recht sprechen‘ verbunden wurden. Die Begriffe garaíhtei (gotisch für ‘Gerechtigkeit’) und ga-rihtia (germanisch für Recht sprechen, Richteramt ausüben) weisen in dieselbe Richtung.[1] Die Lexikalisierung des Begriffes erschwert eine genauere Ableitungsbestimmung.
Gerichte als rechtsprechende Institutionen gibt es seit den Anfängen menschlicher Zivilisation. Wissenschaftlich wird die Entstehung von Gerichten im Rahmen der Rechtsgeschichte und der Rechtsphilosophie erforscht.
Erkenntnisse zur frühen Entwicklung der Gerichte und Rechtsgeschichte für den mitteleuropäischen Raum basieren auf Angaben von Tacitus und auf der Entwicklungsgeschichte des Naturrechtes. Vorläufer heutiger Gerichte waren teilweise höchste Instanz für kollektiv legitimierte Entscheidungen des Gemeinwesens. Relativ früh entstand die Verbindung des Grundeigentums zur Komponente der Legitimation für Gerichtsbarkeit. Kleinräumlich wurde die sogenannte Gerichtsherrschaft ausgeübt. Spezialisierungen oder Einschränkungen der Gerichte durch Niedere Gerichtsbarkeit versus Blutgerichtsbarkeit (auch „Peinliche Gerichte“) oder Klassengerichtsbarkeit sind überliefert. Je nach Herrschaftsform wurden Gerichtsausprägungen auch für größere Territorien bestimmt.[2][3]
Zeitweise war die Rechtsprechung Aufgabe der Monarchen, oder der von ihm belehnten bzw. beauftragten Personen. Im Laufe der Aufklärung setzte sich mit dem Konzept der Gewaltentrennung in Europa und den europäisch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhängig sein müsse.