Eine Gesamtanlage ist eine Gruppe von unbeweglichen Sachen, also Immobilien (Gebäude, Straßen, Platz- oder Ortsbilder, Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen), die gemeinsam als Bauwerksensemble ein Kulturdenkmal bilden, also ein Ensembledenkmal.
In einer Gesamtanlage muss nicht jedes einzelne Objekt Kulturdenkmal sein, im extremen Fall ist sogar keines der einbezogenen Objekte für sich selbst ein Kulturdenkmal (Einzeldenkmal). Vielmehr sind alle Objekte der Gesamtanlage insgesamt Kulturdenkmal.
Alle deutschen Denkmalschutzgesetze kennen diese Einrichtung, wenn auch unter verschiedenen Bezeichnungen:
Gesamtanlagen werden in den einzelnen Landesdenkmalgesetzen beschrieben und folgen in ihrer konkreten Entstehung in der Regel dem Verfahren, das auch für Einzelkulturdenkmale gilt. Eine Besonderheit kennt hier das Denkmalrecht allerdings in Ländern, in denen die Gesamtanlage abweichend von dem sonst üblichen Verfahren z. B. durch Gemeindesatzungen festgelegt wird.[2] Mit Rechtswirksamkeit der Satzung unterliegt die Gesamtanlage dann den Vorschriften des jeweiligen Landesdenkmalgesetzes.
Der denkmalrechtliche Schutz einer Gesamtanlage ist in der Regel geringer als der eines Einzelkulturdenkmals. Geschützt wird hier – im Gegensatz zum Einzelkulturdenkmal – nicht die Substanz des Geschützten, sondern dessen Erscheinungsbild. Geschützt werden kann so ein historisches Orts- oder Stadtbild, eine Silhouette, Sichtbezüge oder die Umgebung von Einzelbauten (Freiräume, Freiflächen).
In Österreich ist die Sachlage genau umgekehrt als in Deutschland: Im Prinzip bezieht sich eine Unterschutzstellung immer auf eine bauliche Anlage. Als „Gesamtanlage“ werden all jene Bauwerksensembles ausgewiesen, in denen jedes einzelne Bestandteil von öffentlichem Interesse ist, auch wenn es nicht explizit genannt ist. Da der österreichische Denkmalschutz keinen aktiven Denkmalschutz (unbedingte Erhaltungspflicht) kennt, und der Gutteil der Denkmale kraft gesetzlicher Vermutung unter Schutz gestellt wurden (seit 2009 vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung, § 2a DMSG),[3] wird im Allgemeinen dann bei Bedarf der Umfang und Schutzziel durch einen Bescheid genauer festgestellt (gemäß § 3 DMSG). Der Ausdruck Gesamtanlage findet sich im Titel des Denkmalobjekts in den vom Bundesdenkmalamt jährlich veröffentlichten Listen.[4][5]Die Unterschutzstellung einer gesamten Anlage setzt eine Benennung als solche aber nicht voraus.[6]Stehen bei einem Ensembledenkmal nur einzelne, bestimmte Teile unter Schutz, werden diese – abgesehen vom konkreten Bescheid – meist explizit im Denkmaltitel genannt,[7] oder mehrfach einzeln ausgewiesen.[8] „Gesamtanlage“ stellt damit eine umfassende strenge Ausweisung dar.