Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH oder Gesellschaft mbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört. Die deutsche GmbH war eine der weltweit ersten Formen von haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften. Ähnliche Gesellschaftsformen gibt es mittlerweile in den meisten Ländern der Welt. Die GmbH ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. So kamen zum Stand 1. Januar 2016 auf ca. 15.500 Aktiengesellschaften über 1,15 Millionen GmbHs.[1]
Seit 2008 gibt es Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren wesentliches Merkmal ist, dass das Stammkapital mindestens 1 EUR betragen muss. Es handelt sich rechtlich und steuerlich um eine GmbH, für die spezielle Vorschriften hinsichtlich Stammkapital, Firma und Verwendung des Jahresüberschusses gelten (§ 5a GmbHG).
Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden im deutschen Reich erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ermöglicht. Bereits 1600 war in England den Anteilseignern der Britischen Ostindien-Kompanie durch königliches Dekret beschränkte Haftung gewährt worden, 1602 in den Niederlanden der Niederländischen Ostindien-Kompanie.[2] Doch erst 1855 führte Großbritannien per Gesetz die allgemein zugängliche Gesellschaftsform der Limited Company (Ltd.) ein, die der deutschen GmbH vergleichbar ist. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform auch in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. In Österreich 1906, in Portugal 1917, Brasilien 1919, der Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Rechtsformen geschaffen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ist zum 1. November 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch umgangssprachlich Mini-GmbH genannt, eingeführt worden – eine GmbH mit reduziertem Stammkapital, für die einige Sonderregelungen gelten.[3]
Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im GmbHG. Weitere Vorschriften enthalten die §§ 238–342a HGB zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz und die Insolvenzordnung.
Die GmbH wird durch eine oder mehrere Personen als Gründungsgesellschafter gegründet (§ 1 GmbHG). Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Entgegen früherer Ansicht können auch alle Gesamthandsgemeinschaften Gründungsgesellschafter sein. Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, spricht man von einer Ein-Personen-GmbH oder Einmann-GmbH.