Gesellschafter


Ein Gesellschafter ist eine natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die als Mitglied an der Gründung einer Gesellschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes eintritt.

Der Rechtsbegriff Gesellschafter wird in Gesetzen nicht definiert, sondern als allgemein bekannt vorausgesetzt. In § 705 BGB Abs. 1 sind Gesellschafter die handelnden natürlichen Personen. § 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlangt, dass der beurkundete Gesellschaftsvertrag von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 3 GmbHG ist der jeweilige Inhaber eines Geschäftsanteils, auf den nach § 14 Satz 1 GmbHG eine Einlage zu leisten ist. Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist. In § 2 Mitbestimmungsgesetz ist eine differenzierende Legaldefinition enthalten, wonach unter Anteilseigner die Aktionäre von Aktiengesellschaften, Kommanditaktionäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Genossen von Erwerbs- und Genossenschaften verstanden werden. Aus § 54 AktG folgt im Zusammenhang mit der Überschrift des dritten Teils, dass die Aktionäre der AG deren Gesellschafter sind, wobei auch eine AG Gesellschafter einer anderen AG sein kann.[1]

Als Gesellschafter kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage. So kann etwa eine GmbH (juristische Person des Privatrechts) eine Gesellschafterfunktion als Komplementärin in einer KG übernehmen, wodurch die klassische Mischform einer GmbH & Co. KG entsteht. Zudem kommt es sehr häufig vor, dass Gebietskörperschaften (juristische Personen des öffentlichen Rechts) wie Gemeinden sich als Gesellschafter an öffentlichen Unternehmen mit privater Rechtsform beteiligen. Dadurch werden sie als Gesellschafter unternehmerisch tätig und unterliegen in dieser Funktion dann dem Privatrecht.