Gesellschaftsrecht (Deutschland)


In der deutschen Rechtswissenschaft wird mit Gesellschaftsrecht das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt.

Daneben hat gemeinsame Anstalts-, Gesellschafts- und Stiftungsrecht der Europäischen Union in Deutschland Geltung.

Die Geschichte des Gesellschaftsrechts setzt im 12. Jahrhundert ein, als der Handel bedeutsames Wachstum erfuhr und zumindest in den Städten sich ein selbstständiges Recht der Kaufleute entwickelte. Beeinflusst war das hochmittelalterliche Handels- und Gesellschaftsrecht durch das vom kanonischen Recht proklamierte Zinsverbot (Zinserhebung galt a priori als Wucher). Deshalb wurden im Gesellschaftsrecht Lösungen gesucht, sich dem entgegenzustellen beziehungsweise sich mit den Vorgaben zu arrangieren. Genua gilt als Keimzelle der seehandelsgeschäftlich orientierten Kommenda, Vorläuferin der Kommanditgesellschaft. Gewinnverteilung erfolgte in der Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung daran, da Zinsen schließlich nicht eingenommen werden durften. Diese Art des Vermögenszuwachses wurde von der Kirche geduldet, weil der Gesellschafter andererseits mit der Einlage für Gesellschaftsschulden haftete. Später entwickelten sich die offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaftstypen, deren rechtliche Konstruktion bis heute nicht endgültig geklärt sind (so die von 1380 bis 1530 existierende Große Ravensburger Handelsgesellschaft). Kapitalgesellschaften bildeten sich erst sehr spät heraus, mit Beginn des 19. Jahrhunderts (Aktiengesellschaften). Bereits im Alten Reich bestehende brandenburgisch-preußische und österreichische Kompanien, die Handel mit den Kolonialländern betrieben, waren nach dem Vorbild der beiden internationalen Vorläufer organisiert, der britisch-ostindischen und der niederländischen Ostindienkompanien.[1]