Denkmalschutzgesetz (Nordrhein-Westfalen)


Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 ist die Grundlage des Denkmalrechts in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz wird in der Regel mit DSchG NRW[1] abgekürzt. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland, ist aber in seiner Gesetzeswirkung durch aktuelle Mittelkürzungen bedroht.[2]

Nordrhein-Westfalen war das letzte der alten Bundesländer, das ein Denkmalschutzgesetz entwickelte. Bis zum Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes am 1. Juli 1980 erfolgte der Schutz der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen auf der Basis von überkommenem Landespartikularrecht, etwa dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 und dem Preußischen Ausgrabungsgesetz von 1914 mit seinen Ausführungsbestimmungen, im ehemaligen Lippe (Land) mit dem Heimatschutzgesetz von 1920.

Die Denkmalbehörden werden von den Denkmalpflegeämtern fachlich beraten und unterstützt. Die Leiter der Denkmalpflegeämter werden traditionell als Landeskonservatoren bezeichnet. Die Denkmalpflegeämter werden von den Landschaftsverbänden getragen. Sie haben eine rein beratende und gutachterliche Tätigkeit und keine denkmalbehördliche Funktion. Dabei handelt es sich

Die „Untere Denkmalbehörde“ ist dazu verpflichtet, einen Ausschuss für die Aufgaben nach dem DSchG NRW zu bilden. Bei der „Obersten Denkmalbehörde“ kann für die Vertretung der Interessen der Denkmalpflege ein Landesdenkmalrat gebildet werden.

Denkmäler werden als historische Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen definiert, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu zählen auch Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie historische Ausstattungsstücke, wenn sie mit dem Denkmal eine Einheit bilden.


Plakette an der Hauswand eines Einzelkulturdenkmals in Aachen, 2019