Gewinnthesaurierung


Gewinnthesaurierung (altgriechisch θησαυρός thesauros, „Schatzhaus“) ist im Rechnungswesen die Bezeichnung für alle bilanziellen Maßnahmen, die auf eine Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen abzielen und somit nicht zu einer Gewinnausschüttung führen.

Im Regelfall haben Gesellschafter eines Unternehmens ein Interesse an Gewinnausschüttungen als Entgelt für ihr Unternehmerrisiko. Werden bei Aktiengesellschaften Gewinne ganz oder teilweise thesauriert, führt dies zu geringeren oder keinen Dividenden für Aktionäre. Folge ist, dass Aktien an Attraktivität (geringere Dividendenrendite als in einer Branche üblich) verlieren, was aufgrund der niedrigeren Nachfrage in der Regel zu fallenden Aktienkursen führt.

Gewinnthesaurierungen gehören zur Selbstfinanzierung, die ein Unternehmen von Kreditaufnahmen oder externen Kapitalerhöhungen unabhängig macht. Sie dienen der Verbesserung der Eigenkapitalquote und führen damit über eine höhere Bonität zu einem besseren Rating. Konkret werden Gewinne einbehalten, wenn bei Investitionen (im Sachanlagevermögen oder bei Kapitalbeteiligungen) die bisherige Eigenkapitalquote erhalten bleiben soll. Selbstfinanzierung über Gewinne kann für Unternehmen die einzige Finanzierungsquelle sein, wenn externe Kapitalquellen nicht oder nur sehr schwer zu erschließen sind. Schließlich spielen noch steuerliche Aspekte eine Rolle. Liegt keine Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung vor oder der Gesetzgeber begünstigt entweder die Ausschüttung oder die Gewinnthesaurierung, so wird ein Unternehmen auch steuerliche Aspekte bei der Ausschüttungspolitik berücksichtigen müssen.

Einbehaltene Gewinne sind eine echte Selbstfinanzierung, weil sie aus nicht ausgeschütteten Gewinnen der Gesellschafter bestehen und deshalb eigentlich eine Form der Eigenfinanzierung darstellen.[1]

Gewinnthesaurierung stellt eine Gewinnverwendung dar. Ausgangspunkt ist dabei der nach § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB auszuweisende versteuerte Jahresüberschuss. Da einbehaltene Gewinne nach § 272 Abs. 2 und 3 HGB ausschließlich den Gewinnrücklagen zuzuführen sind, müssen Zuführungen zu den Gewinnrücklagen nach § 275 Abs. 4 HGB nach dem Posten „Jahresüberschuss“ ausgewiesen werden. Eine weitere Option besteht darin, den einzubehaltenden Gewinn über den Posten „Gewinnvortrag“ auf neue Rechnung vorzutragen. Damit vollzieht sich eine Gewinnthesaurierung ausschließlich durch eine Erhöhung der offenen Rücklagen.