Gläubiger


Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Außerjuristisch werden Gläubiger oft Kreditoren genannt.

Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend.

In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff „Gläubiger“ in einer Betreibung lediglich die Bedeutung ‚Betreibender‘.[1] Mit anderen Worten ist Gläubiger „diejenige Person, deren Forderung vollstreckt, zu deren Gunsten also das Schuldbetreibungsverfahren durchgeführt werden soll“.[2]

Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich.[3] Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.

Der Gläubiger wird häufig mit dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgesetzt. Obwohl die Gläubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung häufig in einer Person zusammenfallen können, ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus möglich.