Das Haushaltsrecht umfasst diejenigen Regelungen, die Planung, Feststellung, Vollzug und Kontrolle des Haushalts der öffentlichen Hand zum Gegenstand haben. Es gehört aufgrund seines finalen Charakters zum Planungsrecht.
Die Rechtsquellen für das Haushaltsrecht des Bundes sind neben dem Grundgesetz u. a. das Haushaltsgrundsätzegesetz, die Bundeshaushaltsordnung, das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz und das Bundesrechnungshofgesetz[1]. Daneben gelten die Haushaltsgrundsätze.
Das Haushaltsrecht regelt den Inhalt des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens; sei es nun Kameralistik oder Doppik.
Der Haushaltsplan des Bundes wird als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz, einem Gesetz im rein formellen Sinn, erlassen. Analog hierzu erlassen die Länder Landeshaushaltsgesetze.
Bei Kommunen wird das Haushaltsrecht v. a. in den Gemeindeordnungen und Gemeindehaushaltsverordnungen[2] geregelt. Der Haushaltsplan einer Kommune wird – im Gegensatz zu Bund und Ländern – nicht im Rahmen eines Haushaltsgesetzes, sondern durch eine Haushaltssatzung verabschiedet.
Der Haushaltskreislauf wird grundsätzlich in vier Phasen eingeteilt. Dabei dauert es ungefähr dreieinhalb Jahre, bis dieser sog. Kreislauf abgeschlossen wird. Es wird hauptsächlich von der 1. Phase: Aufstellung des Haushalts (von der Exekutive), der 2. Phase: Haushaltsgesetzgebungsverfahren (von der Legislative), der 3. Phase: Ausführung des Haushaltsplans (durch die Exekutive) und der letzten 4. Phase: Kontrollverfahren (durch den Bundesrechnungshof und der Legislative) gesprochen. Somit ist der Haushaltskreislauf die Entwicklung des jährlichen Haushaltes von der Aufstellung bis hin zur Entlastung der Bundesregierung. Weiterhin ist dem zu entnehmen, dass der resultierende Haushaltsplan nach den politischen sowie strategischen Zielen der jeweiligen Bundesregierung (Exekutive wie in 1. Phase) aufgestellt wird. Somit kann die gewählte Bundesregierung direkten Einfluss im Hinblick auf ihre aktuelle Politik setzen und zukünftige politische Schwerpunkte bilden. Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich der Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz besitzt und der entsprechende Bundesminister der Finanzen lediglich die Mittel verwaltet.