Herausgabeanspruch


Der Herausgabeanspruch ist im deutschen Sachenrecht der dingliche Anspruch des Eigentümers einer Sache gegen den unrechtmäßigen Besitzer auf Herausgabe; zahlreiche andere Vorschriften gewähren auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche. Im Familienrecht kann die Herausgabe eines Kindes im Rahmen der Personensorge von jedem verlangt werden, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

Alle Vorschriften haben gemeinsam, dass ein unberechtigter Besitzer verpflichtet ist, dem berechtigten Normadressaten etwas herauszugeben. Herausgabe ist im Sachenrecht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet.[1] Im Familienrecht ist die Herausgabe des Kindes der Anspruch eines Elternteils gegen einen Ehegatten oder der Eltern gegen Dritte, die das Kind den Eltern widerrechtlich vorenthalten. Der Herausgabeanspruch schützt im Sachenrecht das Eigentum,[2] im Familienrecht das Elternrecht auf ihre Kinder.

Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch ist eine Vindikationslage. Eigentum und Besitz müssen auseinandergefallen sein, und der Besitzer darf kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB gegenüber dem Eigentümer haben.

Nach § 903 BGB kann der Eigentümer andere Rechtssubjekte von jeder Einwirkung auf die ihm gehörende Sache ausschließen. Wird ihm der Besitz entzogen oder vorenthalten (etwa durch verbotene Eigenmacht) oder kommt er ihm abhanden (etwa durch Verlieren), so folgt aus § 903 BGB, dass er vom unrechtmäßigen Besitzer die Herausgabe verlangen kann. Diesen Herausgabeanspruch gewährt ihm § 985 BGB für bewegliche und unbewegliche Sachen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte), um die Eigentumsstörung durch unberechtigten Fremdbesitz zu beseitigen. Der Herausgabeanspruch ist eines der Kriterien, die das Eigentum als das absolute dingliche Recht schützen und dem Eigentümer eine uneingeschränkte Herrschaft über die Sache verleihen.