Der Konsul (Plural: Konsuln, abgeleitet vom lateinischen Titel der höchsten römischen Staatsbeamten: consul ,Berater‘) ist eine Amtsperson, die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Konsulate werden nach diplomatischem Rang als Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur geführt. Die behördliche Stellung ist entweder effektiv mit einem Konsularbeamten oder eine Funktion eines Nichtbeamten als Honorarkonsulat. Die meisten Staaten der Erde bieten konsularische Leistungen auch in den Konsularabteilungen der Botschaft an.
Von den (politischen) Gesandten oder Botschaftern eines Staates unterscheidet sich der Konsul durch seine eher verwaltend als diplomatisch geprägte Stellung und Tätigkeit: Während der Diplomat die Interessen seiner Regierung gegenüber der Regierung einer fremden Macht zu vertreten hat, ist der Konsul vor allem den Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat verpflichtet. Konsulate gelten daher nicht als diplomatische Vertretungen eines Staates, sie sind vielmehr Auslandsvertretungen eigener Art (konsularische Vertretungen). Typische konsularische Angelegenheiten sind Pass-, Visum- und Aufenthaltsfragen, Rechtshilfe und ähnliches.
Man unterscheidet Berufskonsuln (lateinisch auch: consules missi genannt) und Honorarkonsuln (auch: Handelskonsuln, Ehrenkonsuln, Wahlkonsuln oder lateinisch consules electi). Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent.
Konsuln haben bei ihren Amtshandlungen auch das Recht des Empfangsstaates zu beachten. Die Befugnis, auf dem Hoheitsgebiet einer fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen und ist in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) geregelt.
Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission oder einer Botschaft ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Berufskonsuln genießen auf der Basis des Wiener Konsularübereinkommens in den Vertragsstaaten Amtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich beziehungsweise dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang damit stehenden Handlungen (beispielsweise die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).