Unter Immobiliarmiete (kurz: Miete) versteht man die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen sowie das Mieten von Geschäftsräumen.
Das Mietrecht sieht den Mietzins, alltagssprachlich „die Miete“, sowohl für bewegliche Sachen (Mobiliarmiete; beispielsweise Mietwagen) als auch für Immobilien (etwa Mietshäusern) vor. Bei letzteren ist die Miete (aus Sicht des Mieters Kaltmiete) eine Nutzungsgebühr, die der Vermieter (Eigentümer der Immobilie) für die Überlassung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen vom Mieter aus dem abgeschlossenen Mietvertrag verlangen kann. Die Höhe der Miete, aber auch Kündigungsfristen und andere Vertragsbestandteile eines Mietvertrags, unterliegen im Rahmen des Mietrechts besonderen Anforderungen, weil hier das Vertragsrecht mit dem in vielen Rechtsordnungen geschützten Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung kollidiert. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an den Mieterschutz für Privatpersonen.
Diese Anforderungen waren und sind stets Gegenstand sozialer und politischer Auseinandersetzungen. Diese reichen von Fachdebatten zwischen den Verbänden der Mieter- und Vermieterorganisationen bis zum Mietstreik. Dabei setzen sich die Mieter – wie bei einem Mietrückstand – der Kündigung von Mietverträgen und der Zwangsräumung aus.
Das Mietrecht ist in Deutschland insbesondere im BGB geregelt. Es betrachtet die Wohnungs- und Geschäftsraummiete als vertragliches Schuldverhältnis und regelt sie im 8. Abschnitt des 2. Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuches; sie entfaltet nur schuldrechtliche, keine dingliche Wirkung. Systematisch enthält das BGB hierin die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 bis § 548 BGB), Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 bis § 577a BGB) und Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578 bis § 580a BGB).
Das deutsche Recht unterscheidet ferner zwischen bloßer Gebrauchsüberlassung, der Miete und der zusätzlichen Erlaubnis der Fruchtziehung (der Pacht). Die Pacht unterliegt, wenn sie als Landpachtvertrag gestaltet ist, den Sonderregeln der §§ 585 ff. BGB. Nach § 581 Abs. 2 BGB sind die Regelungen des Mietrechts aber auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 584 bis § 584b BGB etwas anderes ergibt.
Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz, MRG)[1] enthält in seinem Anwendungsbereich spezielle Regelungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Es definiert die Haupt- und Untermiete (§ 2 MRG), da die Vorschriften des MRG einen Hauptmietvertrag voraussetzen. Für Untermietverträge gelten die allgemeinen Regeln über Bestandverträge im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das MRG regelt auch die Erhaltung (§ 3 MRG), die Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen (§§ 4 ff. MRG) sowie Kündigungsfragen (§§ 30 ff. MRG).