Insolvenzordnung (Deutschland)


Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, welches dazu dient, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen (§ 1 InsO).

Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt.

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum einen sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen statt. Gleichzeitig wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d. h. Kosten des Gerichtes, des Verwalters und sonstiger Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgezahlt.

Zum anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über die Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (zum Beispiel eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlung gegenüber diesem Gläubiger rückgängig machen. Dadurch sollen alle Insolvenzgläubiger gleichgestellt und verhindert werden, dass in einem Wettrennen der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur die ersten ihr Geld bekommen und die nachfolgenden leer ausgehen. Hat ein Schuldner im Vorfeld der Insolvenz bereits Teile seines Vermögens beiseite geschafft (zum Beispiel durch Verschenken an Verwandte), um sich auf diese Weise einen versteckten Vorteil zu verschaffen, kann die Rückforderung auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren vor der Antragstellung reichen, sofern der Schuldner vorsätzlich (weil er von der drohenden Insolvenz wusste oder diese dadurch bewirkte) gehandelt hat.