Jahresüberschuss


Der Jahresüberschuss ist im Rechnungswesen die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergebende positive Differenz aus Erträgen und Aufwendungen einer Rechnungsperiode. Ein negativer Jahresüberschuss heißt Jahresfehlbetrag. Beide Erfolgsgrößen werden auch unter dem neutralen Begriff Jahresergebnis zusammengefasst. Der Jahresüberschuss ist ein Gewinn nach Steuern, der an die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet oder thesauriert werden kann. Personengesellschaften ermitteln keinen Jahresüberschuss, sondern einen Gewinn, den die Gesellschafter individuell versteuern.

Die Gewinnerzielungsabsicht der Kaufleute wird durch den Jahresüberschuss verwirklicht. Zur Ermittlung des Jahresüberschusses wird gesetzlich verlangt, dass der Kaufmann am Schluss des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag) die Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung gegenüberzustellen hat (§ 242 Abs. 2 HGB). Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich der Jahresüberschuss:

Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, ist der Jahresüberschuss negativ. In diesem Fall spricht man von einem Jahresfehlbetrag:

Die Gliederungsvorschriften des § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) und Abs. 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) sehen den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als abschließende Differenz aller Aufwendungen und Erträge vor und schreiben diese Pflichtposition[1] zwingend als Nr. 17 bzw. Nr. 16 der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bilden den Endpunkt der Gewinn- und Verlustrechnung.[2]

Ausgehend von den Umsatzerlösen werden alle erfolgswirksamen betrieblichen („ordentlichen“) und außerordentlichen Aufwands- und Ertragspositionen nach der HGB-Gliederungsvorschrift in einer Summenrechnung mit Zwischenergebnissen zusammengefasst. Diese beinhaltet sowohl das Betriebs- als auch das Finanzergebnis sowie Auswirkungen von Steuern auf Einkommen und Ertrag. Letzte Positionen der Gliederung sind die sonstigen Steuern, denen als abschließender Summenposten der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag unmittelbar folgt.

Der Jahresüberschuss nach § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB geht vom - gesetzlich nicht mehr vorgesehenen - Betriebsergebnis aus und berücksichtigt danach das Finanzergebnis und sodann die Positionen Nr. 14 Steuern vom Einkommen und Ertrag und Nr. 16 sonstige Steuern (in Klammern die Nummer der Position nach § 275 Abs. 2 HGB):


Ermittlung des Jahresüberschuss
Ermittlung des Jahresüberschuss[3]