Das deutsche Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung, deren rechtliche Grundlagen sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – finden.
Gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII muss jeder örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein Jugendamt errichten. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden durch Ausführungsgesetze der Länder bestimmt.[1] Bundesweit sind dies in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte.
Die historische Entwicklung, die zur Errichtung von Jugendämtern führte, setzte um die Wende zum 20. Jahrhundert ein. In dieser Zeit wurden in der Fachöffentlichkeit die Vereinheitlichung der organisatorisch zersplitterten Jugendhilfe sowie die Übernahme staatlicher Verantwortung für die Erziehung der Jugend gefordert.[2] Zur Erreichung dieser Ziele schien ein kommunales Jugendamt die geeignete Organisationsform zu sein. Eine Reihe von Städten begann deshalb bereits zwischen 1900 und 1910, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt in einer eigenen kommunalen Behörde zusammenzuführen, so z. B. Hamburg, Dresden, Düsseldorf und Mainz.
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) griff diese Entwicklungen auf. Es wurde am 14. Juni 1922 verabschiedet und am 9. Juli 1922 im Reichsgesetzblatt verkündet. Zum 1. April 1924 sollte es in Kraft treten. Es sah verbindlich die Einrichtung von Jugendämtern in Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung durch die obersten Landesbehörden vor. Ihre Aufgabe waren die allgemeine Förderung der Jugendwohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge), schwerpunktmäßig das Pflegekinderwesen, das Vormundschaftswesen, die Unterstützung hilfsbedürftiger Minderjähriger und die Fürsorgeerziehung. Das Jugendamt war zunächst als eine kollegiale Behörde organisiert, deren stimmberechtigte Mitglieder sich aus den leitenden Beamten und aus in der Jugendwohlfahrt erfahrenen Personen zusammensetzte, die wiederum von den freien Vereinigungen der Jugend- und Wohlfahrtspflege vorgeschlagen wurden. Diese Organisationsform lebt heute in den Jugendhilfeausschüssen weiter. Ferner sah das Gesetz die Einrichtung von Landesjugendämtern sowie eines Reichsjugendamts vor.[3]