Der Kaufvertrag ist ein normierter Vertragstyp des deutschen Schuldrechts über die Einigung der Vertragsparteien über einen Kaufgegenstand. Kaufgegenstände können Sachen, Rechte, Forderungen oder sonstige vermögenswerte Positionen sein. Im synallagmatischen Verhältnis dazu steht die Kaufpreiszahlung. Der Kaufvertrag ist in der Wirtschaft das häufigste Umsatzgeschäft.
Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, und zwar durch Angebot und Annahme, zustande. Als Vertragsparteien fungieren der Käufer und Verkäufer. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur dauerhaften Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer. Der Käufer hat im Gegenzug die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Geregelt ist der Kaufvertrag in § 433 bis § 479 BGB. Die Vorschriften regeln das allgemeine Kaufrecht und Sonderformen des Kaufs. Ergänzende Vorschriften über den Kauf eines Verbrauchers sind in § 13 und § 14 BGB enthalten. Soweit diese Vorschriften keine Regelungen treffen, finden ergänzend Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung.
Historische Urform des Kaufvertrags war der Tauschvertrag. Dessen Weiterentwicklung zum Kauf erfolgte durch die Einführung von Geld als Zahlungsmittel, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert, Güterumsätze von nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB auf, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.
Ein erster Beleg für den Gebrauch der deutschen zusammengesetzten Bezeichnung „Kaufvertrag“ im Sinne von Schuldvertrag, bei dem Ware gegen Geld zu übergeben ist, lässt sich nach dem Deutschen Rechtswörterbuch auf das Jahr 1574 zurückverfolgen.[1] Die aus Mai 1627 datierende Böhmische Landesordnung definierte wie folgt: „Durch Kauffsvertrag und Contract werden allerley Herrschaften/Gütter und andere Gerechtigkeiten hingelassen“.[2]